Traktandum 10:
A. Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung
B. Änderung des Gesetzes über Schule und Bildung
C. Änderung der Strafprozessordnung des Kantons Glarus
Die Vorlage im Überblick
Das revidierte Berufsbildungsgesetz des Bundes brachte verschiedene Änderungen, welche auf kantonaler Ebene bis Ende 2007 umzusetzen sind. So werden sämtliche Berufe ausserhalb der Hochschulen einem einheitlichen System unterstellt, die Durchlässigkeiten im beruflichen Bildungssystem erhöht und das Angebot an anerkannten beruflichen Ausbildungen erweitert. Diese Änderungen und die Verlagerung von Entscheidkompetenzen nach unten entsprechend der neuen Verwaltungsorganisation rufen einer Totalrevision des 1981 erlassenen kantonalen Einführungsgesetzes.
Das nur noch neun Artikel umfassende Einführungsgesetz ist als Rahmengesetz ausgestaltet, welches sich auf die Eckpunkte der kantonalen Berufsbildung und deren Finanzierung beschränkt. Festgeschrieben wird, dass im Kanton die gewerblich-industrielle und die kaufmännische Berufsfachschule sowie die Pflegeschule geführt werden. Der Kanton wird zudem verpflichtet für ein Brückenangebot zu sorgen, welches Personen mit individuellen Bildungsdefiziten am Ende der obligatorischen Schulzeit auf die berufliche Grundausbildung vorbereitet. Bei der Finanzierung wird im Sinne einer Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden auf die Lehrortsbeiträge verzichtet. Details, namentlich die Aufgabenzuordnung an die kantonalen Institutionen des Berufsbildungswesens und die Trägerschaften der im Kanton geführten Schulen sind in einer landrätlichen Verordnung zu regeln. Dabei sind vereinfachte Strukturen vorgesehen.
Die Vorlage war im Landrat grundsätzlich unbestritten. Anträge wurden bezüglich einer Kompetenz für privatrechtliche Trägerschaft der Berufsberatung und des Verzichts auf Beiträge an die Reisekosten der Lehrlinge gestellt; beide wurden abgelehnt. Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
Vollversion Memorial (pdf-Datei 3.4 MB)
Beschluss
Es gibt keine Wortmeldungen. Damit folgt die Landsgemeinde dem Antrag des Landrates.