Landsgemeinde 2002
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Traktandum 6: Änderung des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über die Krankenversicherung

Rolf Widmer Landrat Hanspeter Spälti, Netstal, stellt den Antrag, dass tiefe Einkommensschichten und insbesondere Sozialhilfe- und Ergänzungsleistungsbezüger zwingend vom Selbstbehalt befreit würden. Dies soll nicht in der Kompetenz des Landrates liegen.
Hanspeter Spälti Landrat Rolf Widmer, Bilten, verteidigt den Antrag des Landrates. Eine gesamtschweizerische Studie zeige, dass im Kanton Glarus die unteren Einkommen unterdurchschnittlich belastet seien. Er warnt vor Kostenfolgen und möglichen Steuererhöhungen.
Thomas Rentsch Thomas Rentsch, Schwändi, unterstützt den Änderungsantrag von Hanspeter Spälti. Er legt dar, dass breite Bevölkerungsschichten, insbesondere Pesonen in Ausbildung, Angestellte im Gastgewerbe und Hilfskräfte mit Monatseinkommen von weniger als 3000 Fr. auskommen müssten. Diese Personen müssten entlastet werden.
Fritz Schiesser Ständerat Fritz Schiesser, Haslen, votiert als Mitglied der vorberatenden Kommission für den Antrag des Landrates und legt dar, dass es wichtig sei, dem Landrat in der Frage des Selbstbehaltes einen Spielraum zu gewähren. Dies insbesondere, als ab 2004 mehr Bundesgelder zur Verfügung stehen würden, was dann eine Neubeurteilung nötig machen würde.
Darum geht es:

Das geltende KVG trat 1996 in Kraft. Mit ihm wurde nebst anderem die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eingeführt. Das Wesentliche über die Prämienverbilligung ist in den Artikeln 65, 66 und 106 KVG enthalten. Diese Artikel sind bereits drei Mal geändert worden. 1998 wurde entschieden, den Prämienindex bei der Berechnung der Beiträge des Bundes an die Kantone nur noch während längstens sechs Jahren seit Inkrafttreten des KVG - also bis Ende 2001 - zur Anwendung zu bringen. Eine Aenderung vom März 2000 verpflichtet die Kantone, bei der Ueberprüfung der Anspruchsvoraussetzungen grundsätzlich die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen und nach erfolgter Feststellung der Bezugsberechtigung die Prämienverbilligungsbeiträge so auszurichten oder gutzuschreiben, dass die Anspruchsberechtigten ihre Prämien nicht vorschussweise zu bezahlen haben. Auch wurde die Sistierung der Versicherungspflicht für die Dauer einer längeren Militärdienstleistung eingeführt. Diese Revision beinhaltet den Hauptgrund für den vorliegenden Antrag.

Im weiteren werden die Mittelstandsfamilien etwas stärker entlastet. Mit dem vom Landrat bereits festgelegten Selbstbehalt wird dieses Ziel erreicht. Auch werden die Bundesmittel etwas stärker als bisher ausgeschöpft.

Antrag: Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem Beschlussesentwurf zuzustimmen.

Auszug aus Memorial (pdf-Datei 56 KB)

Vollversion Memorial (pdf-Datei 3,2 MB)

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Beschluss

Die Landsgemeinde folgt mit grossem Mehr dem Antrag des Landrates.

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