Traktandum 8
Gesetz über den öffentlichen Verkehr
Bei der Anwendung des geltenden Gesetzes über den öffentlichen Verkehr haben sich regelmässig Unklarheiten bezüglich der Zuständigkeiten ergeben. Das nun vorliegende totalrevidierte Gesetz über den öffentlichen Verkehr (öVG) ordnet alle öV-Geschäfte klar einer zuständigen Behörde zu.
Die angefragte kantonale öV-Kommission kam zum Schluss, dass ein totalrevidiertes Gesetz folgende Anforderungen erfüllen solle:
- nachfrageorientierte Planung des Angebots;
- keine Mitfinanzierung durch die Gemeinden;
- mehr Kompetenzen beim Regierungsrat; sowie
- klare Kompetenzregelung hinsichtlich der Finanzierung.
Mit dem neu eingeführten öV-Konzept erhält der Landrat eine umfassende Planungs- und Steuerungskompetenz. Der Gesetzentwurf enthält wenige Leitplanken für das Angebot. Dazu gehören die Grundsätze, dass alle Ortschaften mit dem öffentlichen Verkehr zu erschliessen sind und dass in der Regel von einem Halbstundentakt auszugehen ist. Der Regierungsrat erhält die Kompetenz, Ergänzungen bzw. Reduktionen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzkompetenz zu beschliessen. Demgegenüber wird die Zuständigkeit für die eigentliche Bestellung des Angebots auf Stufe Departement angesiedelt. Dieses muss sich an das vom Landrat verabschiedete öV-Konzept halten.
Das neue Gesetz vereinigt und ergänzt bereits bestehende kantonale Regelungen und passt diese soweit erforderlich an. Da sich das öVG in erster Linie auf Bundesrecht stützt und wo nötig ergänzt, kann es entsprechend schlank gehalten werden. Neu regelt es die Erschliessung von Braunwald mittels Standseilbahn sowie des Hüttenbergs. Schliesslich enthält das öVG als weiteren Kernpunkt eine Neuordnung der Finanzierung; künftig übernimmt der Kanton sämtliche Kosten, die nicht vom Bund getragen werden.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem entsprechenden Gesetzesentwurf zuzustimmen.