Traktandum 7
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte (Projekt «Förderung der politischen Partizipation»)
Der Regierungsrat möchte, dass sich mehr Menschen an der Politik beteiligen. Er beauftragte eine Arbeitsgruppe mit der Erarbeitung von Massnahmen zur Förderung der politischen Partizipation. Die vorliegende Sammelvorlage setzt Massnahmen aus diesem Katalog in der Verfassung des Kantons Glarus und im Gesetz über die politischen Rechte um. Gleichzeitig werden ein Vorstoss aus dem Landrat und übergeordnete Vorgaben berücksichtigt. Die verschiedenen Änderungen finden ihren gemeinsamen Nenner in ihrem Bezug zur politischen Partizipation.
Auslandschweizer Stimmberechtigte, die in einem Glarner Stimmregister eingetragen sind, sollen künftig an Ständeratswahlen teilnehmen können. Bisher beschränkte sich ihr Stimm- und Wahlrecht auf Nationalratswahlen und eidgenössische Volksabstimmungen.
Die Kantonsverfassung schliesst Menschen, die wegen geistiger Behinderung oder psychischer Störung unter umfassender Beistandschaft stehen, vom Stimmrecht aus. Diese Bestimmung verstösst gegen die UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und soll deshalb aufgehoben werden. Die UN-BRK fordert darüber hinaus Massnahmen, damit Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen an Entscheidungsprozessen des politischen Lebens teilnehmen können. Dies soll mit einer neuen Bestimmung in der Kantonsverfassung verankert werden. Diese Massnahmen müssen verhältnismässig sein.
Die Informationen über politische Geschäfte müssen die Stimmberechtigten dort erreichen, wo sie sich bewegen. Das ist heutzutage für viele das Internet. Deshalb sollen die bestehenden Bestimmungen, die das Landsgemeindememorial und die Unterlagen für die Gemeindeversammlung auf eine physische Form beschränken, aufgehoben werden. Rechtlich massgebend soll neu die elektronische Form sein. Auch künftig soll aber mindestens ein Exemplar pro Haushalt in gedruckter Form an die Stimmberechtigten versendet werden. Die Zustellung soll automatisch geschehen, man kann aber auch auf eine Zustellung verzichten. Die Gemeinden sehen vor, dass die Stimmberechtigten pro Haushalt eine Zusammenfassung der Unterlagen für die Gemeindeversammlung erhalten und dann die detaillierten Unterlagen dazu bestellen können.
Das bisher nur auf Verordnungsstufe geregelte freiwillige Anmeldeverfahren bei Majorzwahlen soll im Gesetz verankert werden. Weiterhin ist die Teilnahme an diesem freiwilligen Anmeldeverfahren keine Wählbarkeitsvoraussetzung.
Neben bekannten politischen Prozessen wie Wahlen oder Gemeindeversammlungen sollen künftig weitere Möglichkeiten zur Partizipation am politischen Leben getestet werden können. Auch dazu wird die gesetzliche Grundlage geschaffen.
Die formelle Erfordernis von zehn Unterschriften für einen Wahlvorschlag bei Landratswahlen soll wegfallen, weil sie keine praktische Bedeutung mehr hat. Damit wird eine vom Landrat überwiesene Motion umgesetzt.
Anträge zuhanden der Landsgemeinde (Memorialsanträge) oder der Gemeindeversammlung sollen künftig nicht nur schriftlich auf dem Postweg, sondern auch elektronisch eingereicht werden können. Dies wird mittelfristig über das Serviceportal my.gl.ch ermöglicht, welches seit dem 1. September 2024 in Betrieb ist.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der entsprechenden Verfassungsänderung sowie der Gesetzesänderung zuzustimmen.