Traktandum 4
Änderung des Polizeigesetzes
Eine im Dezember 2023 durch den Landrat überwiesene Motion zielt auf eine Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt ab. Als häusliche Gewalt wird Gewalt insbesondere im Kontext der Familie oder einer aktuellen oder beendeten Partnerschaft bezeichnet. Die Anpassung der Vorschriften im Polizeigesetz bezweckt eine Ausweitung der Kompetenzen der Kantonspolizei bei der Anordnung von Massnahmen. Neben der schon jetzt möglichen Wegweisung der gefährdenden Person aus der Wohnung soll zusätzlich ein Rayonverbot (Verbot, sich in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten) und/oder ein Kontaktverbot angeordnet werden können. Die Kantonspolizei kann bei Bedarf geeignete Fachstellen des Kantons (z. B. Opferberatung, Gewaltberatung, psychosoziale Beratung für Kinder und Jugendliche) über den Sachverhalt und die getroffenen Anordnungen orientieren. Neu ist auch eine Überführung des polizeilichen Massnahmenverfahrens in die Zivilgerichtsbarkeit vorgesehen, sofern eine betroffene Partei die Fortführung, Abänderung oder gerichtliche Überprüfung der angeordneten Massnahmen verlangt. Die Änderungen sollen auf den 1. Oktober 2025 in Kraft treten.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der entsprechenden Gesetzesänderung zuzustimmen.