Traktandum 6
Änderung des Raumentwicklungs- und Baugesetzes
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Die Vorlage wird stillschweigend angenommen.
Der Landsgemeinde wird eine Änderung des Raumentwicklungs- und Baugesetzes unterbreitet.
Im Januar 2019 reichten mehrere Landräte eine Motion zur Anpassung von Artikel 51, Absatz 7 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG) ein. Sie wollten diese Bestimmung dahingehend ergänzen, dass die Baubewilligungsbehörde die Einhaltung der Grenzabstandsvorschriften beziehungsweise das Vorliegen einer nachbarrechtlichen Abmachung betreffend Unterschreitung der vorgegebenen Grenzabstände zwar im Rahmen der Baugesuchsprüfung zu kontrollieren hat. Die im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit soll jedoch erst bei Baubeginn vorliegen müssen.
Heute muss diese Grundbucheintrag bereits für die Prüfung des Baugesuchts eingereicht werden. Mit dieser Regelung muss die Bauherrschaft die Kosten zur Erstellung und Beurkundung eines Dienstbarkeitsvertrags auf sich nehmen, obwohl sie keine Gewissheit hat, ob sie überhaupt eine Baubewilligung erhält. Der Regierungsrat erachtete das Anliegen der Motionäre als prüfenswert, der Landrat überwies den Vorstoss Ende September 2019.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dieser Gesetzesänderung zuzustimmen.
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