Traktandum 10
A. Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
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Der Beitritt zum Konkordat wird ohne Wortmeldung angenommen. Der Änderungsantrag zur Streichung von Artikel wird abgelehnt. Die Vorlage wird unverändert angenommen.
Das öffentliche Beschaffungsrecht regelt ein wichtiges Segment der Schweizer Volkswirtschaft. Bund, Kantone und Gemeinden beschaffen jährlich Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen im Wert von rund 41 Milliarden Franken (80 Prozent davon entfallen auf die Kantone und Gemeinden). Die Kantone verabschiedeten im November 2019 die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB 2019). Diese führt zu einer weitgehenden Vereinheitlichung der Vorschriften im kantonalen Beschaffungsrecht.
Die IVöB 2019 verfolgt daneben auch politische Ziele, nämlich die stärkere Berücksichtigung der ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Nachhaltigkeit bei öffentlichen Aufträgen sowie die Stärkung des Qualitätswettbewerbs gegenüber dem Preiswettbewerb. Zudem führt die IVöB 2019 neue Beschaffungsmethoden ein und macht es einfacher, Anbietende und Subunternehmerinnen und Subunternehmer, die unzuverlässig arbeiten oder sich nicht an Vorschriften halten, von Aufträgen auszuschliessen.
Der Kanton Glarus soll der IVöB 2019 nun beitreten. Damit ist die Aufhebung des Kantonalen Submissionsgesetzes und der Submissionsverordnung verbunden. Angesichts der angestrebten Rechtsharmonisierung von Bundes- und Konkordatsrecht bleibt für materielle kantonale Beschaffungsvorschriften künftig wenig Raum. Einzelne Ausführungsbestimmungen werden mit der Schaffung eines Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EG IVöB) festgelegt bzw. die Regelungskompetenz an den Regierungsrat delegiert.
Im Landrat gab diesbezüglich insbesondere die Einführung einer Preisniveauklausel als neues Zuschlagskriterium zu reden. Mit dieser kann einer Benachteiligung von einheimischen Unternehmen gegenüber der im günstigeren Ausland ansässigen Konkurrenz entgegengetreten werden.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde einerseits, dem Beschluss über den Beitritt zur IVöB 2019 zuzustimmen. Der eigentliche Konkordatstext kann dabei nicht durch die Landsgemeinde abgeändert werden. Andererseits beantragt der Landrat der Landsgemeinde, dem mit zwei zusätzlichen Zuschlagskriterien ergänzten EG IVöB zuzustimmen.
B. Einführungsgesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen