Traktandum 5
Gesetz über die musikalische Bildung
Der Vorlage wird ohne Wortmeldung zugestimmt.
Anstoss für die vorliegende Totalrevision des Gesetzes über die musikalische Bildung gab eine im Juni 2020 durch den Landrat überwiesene Motion mehrerer Landratsmitglieder. Diese zielte einerseits darauf ab, die bei der Unterstützung von Musikunterricht bisher geltende Beschränkung auf die obligatorische Schulzeit aufzuheben. Andererseits forderte sie, der Kanton solle den Musikschulen ein zweckmässiges Ausgestalten einkommensabhängiger Tarife sowie Begabtenförderung ermöglichen.
Gestützt auf Artikel 67a der Bundesverfassung gelten in diesen Teilaspekten der Förderung musikalischer Bildung seit einigen Jahren zusätzliche Anforderungen des Bundes. Diese lassen sich durch die Musikschulen allein mit den ihnen bisher zur Verfügung stehenden Fördermitteln nicht erfüllen. In Umsetzung der Motion und des Bundesgesetzes über die Kulturförderung beantragte der Regierungsrat dem Landrat zuhanden der Landsgemeinde, die Vorgaben zum Umfang der öffentlichen Leistungen sowie zur Tarifgestaltung anzupassen.
Neu soll der Kanton neben Kindern und Jugendlichen künftig auch junge Erwachsene bis zum vollendeten 20. Altersjahr oder bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr, unterstützen. Zudem soll der Regierungsrat die öffentlichen Leistungen so ausgestalten, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten berücksichtigt wird und dass im Kanton Glarus generell fachlich qualifizierter Unterricht zu tragbaren, regional vergleichbaren Tarifen angeboten werden kann.
Keine Wortmeldung.