Traktandum 11
Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
Zustimmung ohne Wortmeldungen.
Der Landsgemeinde wird ein totalrevidiertes Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewerbegesetz) unterbreitet. Dieses klärt den Umgang mit neuen Gastgewerbe und Beherbergungsformen (Take-aways, Fast Food, Besenbeizen, Foodtrucks, Catering, Bed and Breakfast) und schafft bessere rechtliche Grundlagen für die Gastronomie im Kanton Glarus. Die Anpassungen wurden so liberal, einfach und unbürokratisch wie möglich ausgestaltet.
Zur Ausübung des Gastgewerbes ist eine Bewilligung erforderlich. Für deren Erhalt musste die gesuchstellende Person bisher einen guten Leumund vorweisen können. In der Praxis gab es Diskussionen, was darunter zu verstehen ist. Diese Diskussionen sollen künftig entfallen. Neu bietet die persönliche Bewilligungsvoraussetzung die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. Dabei wird im Gesetz detailliert aufgeführt, unter welchen Umständen eine solche in der Regel gegeben ist (u. a. Handlungsfähigkeit, Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Führung eines gastgewerblichen Betriebs, kein schwerwiegender Verstoss gegen rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe in den letzten drei Jahren).
Im Kanton Glarus wird weiterhin auf eine Wirteprüfung verzichtet. Andere Möglichkeiten eines Fähigkeitsnachweises wie ein Gastronomie-Grundkurs oder ein Lehrabschluss wurden nach vertiefter Prüfung nicht weiterverfolgt. Sie bieten keine Garantie für eine Verbesserung der Dienstleistungsqualität. Stattdessen werden die persönlichen Voraussetzungen für den Erhalt der Gastgewerbebewilligung konkreter gefasst.
Neue und von klassischen Restaurations- und Hotelbetrieben abweichende Gastronomieformen wie z. B. Take-aways, Foodtrucks, Catering, Besenbeizen, Bed and Breakfast usw. hielten im Kanton Glarus Einzug. Betriebe, die weniger als sechs Steh- oder Sitzplätze aufweisen und keine alkoholischen Getränke abgeben, bleiben weiterhin von der Bewilligungspflicht für die Ausübung des Gastgewerbes ausgenommen. Darunter fallen nun auch die neueren Gastronomieformen im Bereich des Fast Food. In diesen Betrieben erfolgt jedoch eine regelmässige Lebensmittelkontrolle vor Ort. Wurde unter geltendem Recht die gewerbsmässige Beherbergung von Gästen noch als gastgewerbliche Tätigkeit behandelt, fallen Beherbergungsbetriebe künftig nur noch dann unter das Gastgewerbegesetz, wenn sie Speisen oder Getränke gegen ein Entgelt abgeben. Die reine Beherbergung ohne Abgabe von Speisen oder Getränken wie z. B. das Vermieten von Wohnraum (Ferienwohnungen, Privatzimmer) wird neu nicht mehr als gastgewerbliche Tätigkeit im Gesetz aufgeführt. Anbieter von Bed and Breakfast waren unter geltendem Gastgewerbegesetz bewilligungspflichtig. Neu werden diese Betriebe von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern sie ausschliesslich Frühstück und alkoholfreie Getränke anbieten.
Zunehmend wurden Vereine gegründet, um die Bewilligungspflicht für Gastgewerbebetriebe zu umgehen und in Vereinslokalitäten gastgewerbliche Tätigkeiten auszuüben. Mangels ausdrücklicher Meldepflicht stellten die Behörden regelmässig erst im Nachhinein das Bestehen solch problematischer Vereinswirtschaften fest. Im revidierten Gastgewerbegesetz werden die Voraussetzungen für das Entfallen der Bewilligung bei Vereinswirtschaften deshalb genauer gefasst.
Folgende Bereiche wurden ebenfalls neu geregelt:
– Ausbau des Jugendschutzes: Anpassung an die heute geltenden Standards;
– Schaffung klarer Rechtsgrundlagen für das Führen mehrerer Betriebe und Regelung der damit verbundenen Verantwortlichkeiten inkl. Stellvertretungspflicht;
– Erfassung des Kleinhandels mit sämtlichen alkoholischen Getränken mittels einer Meldepflicht;
– Schaffung fundierter Rechtsgrundlagen für Verwaltungsmassnahmen, insbesondere für Verwarnungen und Zwangsschliessungen sowie klarere Regeln zum Bewilligungsentzug;
– Unterscheidung zwischen Gebühren und Abgaben: einheitliche Verwendung der Begriffe und Gleichbehandlung von Gastgewerbe- und reinen Handelsbetrieben.
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