Traktandum 10
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden
Dem Geschäft wird stillschweigend zugestimmt.
Zusammen mit der Umsetzung der Gemeindestrukturreform führte der Kanton Glarus per 1. Januar 2011 mit dem Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG) ein einheitliches Finanzhaushaltsrecht für den Kanton und die Gemeinden und als einer der ersten Kantone schweizweit das neue Harmonisierte Rechnungslegungsmodell 2 (HRM2) ein. Rund zehn Jahre nach der Einführung des Finanzhaushaltgesetzes wurde dieses von einer Arbeitsgruppe mit Vertretern von Kanton und Gemeinden überprüft. Diese erarbeitete eine umfangreiche Revisionsvorlage.
Ziel der Änderungen ist es, künftig über ein transparenteres, aber gleichzeitig möglichst einfaches und verständliches Finanzhaushaltsrecht zu verfügen. Die Schwerpunkte bilden dabei die folgenden vier Massnahmen:
1.Finanzpolitische Reserve: Anstelle der heute verwendeten zusätzlichen Abschreibungen soll die finanzpolitische Steuerung künftig über eine finanzpolitische Reserve erfolgen. Dieses Instrument ist transparenter als das bisher verwendete und erlaubt es, auch negative Ergebnisse zu glätten.
2. Abschreibungsmethode: Wie beim Bund und einer deutlichen Mehrheit der Kantone sollen die Abschreibungen künftig linear und nicht mehr degressiv erfolgen. Die Belastung durch die Abschreibungen bleibt damit über die Nutzungsdauer der Investitionen konstant.
3. Geltungsbereich: Das Finanzhaushaltsrecht gilt heute für den Kanton, die Gemeinden und die Zweckverbände sowie – vorbehältlich abweichender (gesetzlicher) Bestimmungen – auch für die Landeskirchen und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Letztere sind jedoch nicht verpflichtet, ihre Rechnungen nach HRM2 zu führen und auch für Zweckverbände kann der Regierungsrat Ausnahmen zum HRM2 beschliessen. Insbesondere diese Unterscheidung zwischen dem Finanzhaushaltsrecht und dem HRM2 hat sich als wenig praxistauglich erwiesen. Sie soll daher aufgehoben werden.
4. Anpassung des FHG an die erfolgten Änderungen im Musterfinanzhaushaltgesetz und die geltende Praxis: Das Finanzhaushaltgesetz wird an zwischenzeitlich erfolgte Änderungen im Musterfinanzhaushaltgesetz (MFHG) der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren (FDK) und an die gelebte Praxis von Kanton und Gemeinden angepasst.
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