Traktandum 3
Genehmigung des Steuerfusses für das Jahr 2021 und Festsetzung des Steuerfusses für das Jahr 2022
Beschluss
Die Landsgemeinde genehmigt den Steuerfuss für 2021 gemäss Landratsbeschluss.
Die Landsgemeinde legt den Steuerfuss für 2022 ebenfalls unverändert fest.
Den Steuerfuss für 2021 hat der Landrat anstelle der Landsgemeinde festgesetzt. Die Landsgemeinde soll ihn jetzt nachträglich genehmigen. Ausserdem setzt die Landsgemeinde den Steuerfuss für das Jahr 2022 fest. Der Landrat beantragt unveränderte 53 Prozent der einfachen Steuer. Der Bausteuerzuschlag soll auf 1,2 Prozent festgelegt werden.
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Traktanden
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1
Eröffnung der Landsgemeinde
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2
Wahlen
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3
Genehmigung des Steuerfusses für das Jahr 2021 und Festsetzung des Steuerfusses für das Jahr 2022
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4
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
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5
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Pflege- und Betreuungsgesetz -
6
Kantonsbeitrag von maximal 2 Millionen Franken für bauliche Massnahmen im Freulerpalast
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7
Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
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8
Änderung des Energiegesetzes
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9
A. Änderung des Steuergesetzes
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10
A. Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
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11
Verpflichtungskredit über 7,8 Millionen Franken für den Ausbau der Netstalerstrasse
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12
Kantonales Geldspielgesetz
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13
A. Beitritt zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
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14
A. Memorialsantrag «Wildschutz mit Augenmass»
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15
Änderung des Gesetzes über den Zivilschutz
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16
Memorialsantrag «10 Prozent des verfügbaren Einkommens für Krankenkassenprämien sind genug»
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17
Freier Kantonsbeitrag über maximal 1 622 500 Franken für den Entwässerungsstollen Braunwald
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18
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
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19
A. Memorialsantrag «Biodiversität im Kanton Glarus»
B. Änderung des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz -
20
Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Feuerwehr
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21
Gesetz über die musikalische Bildung
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22
Coronavirus-Pandemie: Verpflichtungskredit für kantonale Härtefallunterstützungen im Umfang von 21,5 Millionen Franken
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23
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus