Traktandum 16
Unerheblich erklärter Memorialsantrag
1. Der Memorialsantrag
Am 28. Februar 2019 reichte eine stimmberechtigte Einzelperson den Memorialsantrag «Kompetenz zur Erteilung von Ordnungsbussen beim ruhenden Verkehr» ein. Er fordert darin, Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG) und Artikel 37 des Polizeigesetzes (PolG) seien ersatzlos zu streichen. Dadurch soll es künftig dem Kanton nicht mehr erlaubt sein, den Ortsgemeinden die Überwachung und Kontrolle des ruhenden Verkehrs auf ihrem Gemeindegebiet zu übertragen. Der Memorialsantrag lautet im Wortlaut wie folgt:
«Offenbar will die Gemeinde Glarus auf die Einwände der Autofahrer zu ihrem Parkierungskonzept nicht eingehen, deshalb muss wohl eine kantonale Lösung gefunden werden. Als legale Sofortaktion könnte ein entsprechender Memorialsantrag die Bevölkerung beruhigen und gleichzeitig konkret wenigstens einen offensichtlichen Missstand beheben.
Gemäss Artikel 58 Absatz 3 der Kantonsverfassung stelle ich folgenden Memorialsantrag als ausgearbeiteten Entwurf:
VII D/11/1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (EG SVG)
Art. 4 Ortsgemeinden
sei ersatzlos zu streichen.
GS V A/11/1 Polizeigesetz (PolG)
Art. 37 Kontrolle und Überwachung des ruhenden Verkehrs
sei ersatzlos zu streichen.
Begründung:
Aus den Ausführungen der Gemeinde Glarus geht hervor, dass künftig Angestellte einer Privatfirma zur Überwachung des ruhenden Verkehrs angestellt werden. Aus den bisherigen Erfahrungen von Gebüssten und den Verlautbarungen der Gemeinde Glarus ist zu schliessen, dass diese Angestellten so rigoros vorzugehen haben, dass mit den Einnahmen aus den Bussen nicht nur ihre Lohnkosten gedeckt werden können, sondern auch noch ein Beitrag an die Gemeindekasse anfällt. Dabei geht offensichtlich in vielen Fällen der verfassungsmässig garantierte Grundsatz der Verhältnismässigkeit verloren. Um diesem Übel abzuhelfen, muss die Ermächtigung zum Erheben von Ordnungsbussen auf Personen mit einem anerkannten theoretischen und praktischen Ausbildungsstand (vereidigte Angestellte der Kantonspolizei) beschränkt werden.»
2. Zuständigkeit der Landsgemeinde
Gemäss Artikel 59 Absatz 2 der Kantonsverfassung entscheidet der Landrat über die rechtliche Zulässigkeit der Memorialsanträge und über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen. In seiner Sitzung vom 26. Juni 2019 erklärte der Landrat den Memorialsantrag zwar als rechtlich zulässig. Bei der Erheblichkeitserklärung erzielte er indessen nicht die erforderlichen zehn Stimmen. Demgemäss ist er in Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 der Kantonsverfassung ohne Stellungnahme im Memorial aufzuführen.
Nach Artikel 65 Absatz 4 der Kantonsverfassung tritt die Landsgemeinde auf einen vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsantrag nur auf besonderen Antrag hin ein; die Landsgemeinde kann in diesem Fall entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.