Traktandum 9
Revision Landwirtschaftsgesetz 2014
Die Vorlage im Überblick
Der Landsgemeinde wird der Entwurf des Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, über das bäuerliche Bodenrecht und über die landwirtschaftliche Pacht unterbreitet. Formelles Die Vorlage beinhaltet eine formelle Totalrevision des kantonalen Landwirtschaftsrechts. Das bisherige Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft, das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht und das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht werden aufgehoben und im neuen Gesetzesentwurf vereinigt. Dieser umfasst 22 Artikel. Die Strukturen beim Vollzug werden gestrafft und dadurch übersichtlicher. Bis anhin bestanden vier Kommissionen: die kantonale Alpkommission, die Kommission für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe, die Liegenschaften-Schätzungskommission und die Kommission für Einsprachen im Pachtwesen. Sämtliche Kommissionen bis auf die Strukturverbesserungskommission werden zur Landwirtschaftskommission zusammengefasst. Diese kann Ausschüsse bilden.
Die entsprechenden Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Beschlussfassung, die Vertretung und die Zusammensetzung der
Kommission, werden auf Verordnungsstufe geregelt. Materielles Hauptpunkt der Revision bildet die Umsetzung der Agrarpolitik 2014–2017 (AP 14–17). Sie will die Innovation in der Land- und Ernährungswirtschaft stärker unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit weiter verbessern
und die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gezielter fördern. Kernelement ist das weiterentwickelte Direktzahlungssystem. Gemäss diesem werden die heutigen tierbezogenen Beiträge in Versorgungssicherheitsbeiträge umgelagert und flächenbezogen ausgerichtet.
Der allgemeine Flächenbeitrag wird aufgehoben und die frei werdenden Mittel für die Verstärkung der zielorientierten direktzahlungsinstrumente und für Übergangsbeiträge eingesetzt. Mittels letzterer soll dieser Wechsel sozialverträglich ausgestaltet
werden. Für Vernetzungsbeiträge (VB) und Landschaftsqualitätsbeiträge (LQB) wurde eine Kostenbeteiligung des Bundes von 90 und eine solche der Kantone von 10 Prozent festgelegt. Zur finanziellen Unterstützung der Landwirtschaft stehen für die Periode 2014–2017 insgesamt 13,83 Milliarden Franken zur Verfügung.
Die Ausführungsbestimmungen zur AP 14–17 wurden Ende Oktober 2013 verabschiedet. Direktzahlungen Materiell ergibt sich hier auf kantonaler Gesetzesstufe wenig Handlungsbedarf. Gestützt auf die neue Direktzahlungsverordnung (DZV) erhalten die Glarner Landwirtschaftsbetriebe weiterhin Direktzahlungen in der Höhe von 24,5 Millionen Franken pro Jahr. Ändern wird sich jedoch die Verteilung: Die alten Tier- und Flächenbeiträge werden in Übergangsbeiträge (ÜB) umgelagert. Die ÜB belaufen sich für die Glarner Landwirtschaftsbetriebe auf rund 3 Millionen Franken. VB und LQB tragen Bund und Kantone (90:10), die übrigen Direktzahlungsarten werden durch den Bund finanziert.
67 Der Gesetzesentwurf übernimmt das neue System der VB und der LQB, welches grundsätzlich freiwillig ist. Neben der Förderung der Qualität und der Ökologie kann damit auch ein Beitrag zur Erhaltung der landwirtschaftlichen Einkommen geleistet werden. Der Kanton muss sich daran jedoch mit 10 Prozent oder jährlich rund 212‘500 Franken beteiligen. Die kantonalen finanziellen Mittel für VB und LQB werden
durch den Landrat mit einem Verpflichtungskredit für die Planperiode des Bundes (voraussichtlich 4 Jahre) bereitgestellt.
Strukturverbesserung Analog zu den VB und LQB setzen die landwirtschaftlichen Strukturverbesserungsmassnahmen des Bundes für jedes Projekt eine kantonale Beteiligung voraus. Die kantonalen Leistungen können in Form von zinslosen Investitionskrediten und Betriebshilfedarlehen oder A-fonds-perdu-Beiträgen erbracht werden. Für die Periode 2014–2017 betragen sie jährlich rund 1,5 Millionen Franken. Diese Mittel werden im Rahmen der bewilligten Kredite für Einzelmassnahmen (z.B. Stallbauten), gemeinschaftliche Massnahmen
(Alpsanierungen mit mehr als einem Betrieb) und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen (Projekte zur regionalen Entwicklung) gewährt. Im Rahmen der AP 14–17 werden Impulsprogramme zur Kostensenkung und Pachtlandarrondierung ermöglicht. Dafür und bei verordneten Meliorationen im kantonalen Interesse kann der Kantonsanteil der Strukturverbesserungsmassnahmen auf maximal 120
Prozent erhöht werden, der Prozentsatz für Einzelmassnahmen wird jedoch auf 100 Prozent reduziert.
Diverses
– Der Entwurf enthält die Möglichkeit, für Impulsprogramme zur Absatzförderung (z.B. Alpinavera), für Marktentlastungsmassnahmen, für landwirtschaftliche Organisationen, für Tierzuchtförderung, für Qualitätsförderung und für Betriebshilfe Beiträge oder Darlehen zu gewähren.
– Die landwirtschaftliche Beratung ist Aufgabe der Kantone. Im Zuge des Umbaus des Direktzahlungssystems soll auch die landwirtschaftliche Beratung ausgebaut werden.
– Der Vollzug der Gesetzgebung, soweit nicht der Bund zuständig ist, obliegt den Kantonen. Der Aufwand dafür wird durch den Umbau des Direktzahlungssystems zunehmen. Dafür werden neu rund 60 Stellenprozente (unter Einbezug der Düngerbewirtschaftung und des Futterbaus, welcher darin integriert wird) vorgesehen. Für solche nicht zwingend im Bundes- oder kantonalen Recht vorgesehenen Fördermassnahmen gemäss Artikel 2 Absatz 2 des Entwurfs des kantonalen Landwirtschaftsgesetzes soll neu der Landrat die
dafür benötigten Mittel jeweils mit dem Budget beschliessen. Im Landrat war die Vorlage im Grundsatz unbestritten. Eine Änderung der Kommission betreffend Regelung der höchstzulässigen Pachtzinsen für Sömmerungsbetriebe wurde übernommen.
Weitere Anträge aus der Ratsmitte betreffend Zweck, Fördermassnahmen (Absatzförderung), höchstzulässige Bestossung der Alpen, Zuschläge auf Pachtzinsen und Einsitznahme in die Landwirtschaftskommission wurden abgelehnt.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der so bereinigten Vorlage zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.