Traktandum 4
Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus
Der vom Landrat erheblich erklärte Memorialsantrag des Gemeinderates Glarus Süd möchte im Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) verankern, dass eine Gemeinde die Grundeigentümer zu Beitragszahlungen heranziehen kann, wenn sie diese durch eigene Massnahmen von der gesetzlichen Wuhrpflicht und der Pflicht zum Schutz der Ufer an Flüssen, Bächen und Runsen entlastet. Der Landsgemeinde wird nun eine Änderung des EG ZGB mit dieser Stossrichtung vorgelegt. Mit der vorgeschlagenen Formulierung sollen Fragen geklärt werden, die der Memorialsantrag offen lässt.
Die grundsätzliche Neuregelung des Schutzes vor Hochwasser, Runsen, Erdrutschen und weiteren Gefährdungen durch Gewässer wird Sache des künftigen Wassergesetzes sein. Daher orientiert sich die vorgeschlagene Regelung am geltenden Recht. Insbesondere schreibt sie für den Fall, dass die Gemeinde selber die nötigen Schutzvorkehrungen trifft, die Heranziehung der dadurch entlasteten Grundeigentümer zur Kostentragung vor. In welchem Umfang dies geschehen soll, entscheidet die Gemeinde. Auf jeden Fall müssen die erhobenen Grundeigentümerbeiträge zweckgebunden, also zur Verhinderung oder gewässerbaulichen Bewältigung von Schadenereignissen durch Gewässer, verwendet werden. Weiter beinhaltet die Regelung eine Vorgabe zur Bemessung der individuellen Beitragspflicht der Grundeigentümer. Gleich wie bei der Beteiligung an mit solchen Schutzaufgaben befassten Korporationen sollen Grösse und Wert der Liegenschaften und Bauwerke massgebend sein. Im Landrat bestand weitgehend Einigkeit, dass der Memorialsantrag abzulehnen und dem regierungsrätlichen Vorschlag mit einer Modifikation (Verzicht auf das Kriterium der Gefährdung bei der Bemessung der Beiträge) zuzustimmen sei.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der so bereinigten Ergänzung des EG ZGB zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.