Traktandum 7
Unvereinbarkeit mit dem Landratsamt
A. Änderung des Gesetzes über das Personalwesen
B. Änderung des Gesetzes über Schule und Bildung
C. Änderung des Gemeindegesetzes
Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Eine im August 2011 eingereichte Motion forderte, die Unvereinbarkeitsregelungen für das Landratsamt auf alle beim Kanton angestellten Lehrpersonen auszudehnen (Art. 28 Personalgesetz). Im Februar 2012 wurde die Motion teilweise überwiesen; die Unvereinbarkeit mit dem Landratsamt soll für alle Mitglieder der Leitungen kantonaler Schulen, also auch für die Prorektorinnen und Prorektoren, gelten. Der Vorstoss wurde für eine weitergehende Neugestaltung der Unvereinbarkeitsregelung genutzt, die zielgerichteter auf die für den Zugang von Kantonsangestellten zum Landratsamt massgebenden staatspolitischen Gesichtspunkte abstellt: Gewaltenteilung, Vermeidung von Interessenkollisionen, Funktionsfähigkeit der Behörden. Keine unmittelbare Bedeutung mehr soll in diesem Zusammenhang die Lohneinstufung haben. Einreihung in eines der höheren Lohnbänder kann besondere Fachqualifikation oder Verantwortung begründen, was aber nicht Unvereinbarkeit mit dem Landratsamt rechtfertigt. Massgebend für die Unvereinbarkeit ist insbesondere die Nähe der Tätigkeit zu den Entscheidprozessen in Regierungs- und Landrat oder der Justiz. Die neue Regelung trägt dem Rechnung. Einerseits wird die hierarchische Einordnung in der Verwaltung neu formuliert und andererseits werden einzelne mit dem Landratsamt unvereinbare Funktionen, bei denen das Hierarchiekriterium nicht greift, separat aufgeführt. Von den Leitungen kantonaler Schulen abgesehen, bewegt sich die Regelung grösstenteils entlang der bisherigen Grenze zwischen mit dem Landratsamt vereinbaren und unvereinbaren Funktionen. Sie bezieht aber einzelne Funktionen neu in die Unvereinbarkeit ein und entlässt andere aus derselben. Im Landrat fand die Vorlage gute Aufnahme. Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.