Traktandum 11
Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten
Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Das geltende Handelspolizeigesetz ist überholt. Obwohl es aufgrund übergeordneten Bundesrechts kaum mehr zur Anwendung gelangt, ist es nicht ersatzlos aufzuheben, denn es besteht Regelungsbedarf bezüglich verschiedener Handels- und Gewerbetätigkeiten (Marktpolizei, Sammlungen auf öffentlichem Grund, Bergführer und Risikosportarten, Kinogewerbe, Eichwesen). Die Bestimmungen dazu, insbesondere zum Jugendschutz, werden im neuen Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten (HGG) zusammengefasst. Trotz des sachlichen Zusammenhangs bleiben Gastgewerbe, Spielsalons, Spiel- und Musikautomaten sowie Diskotheken, Ruhetage und Lotteriewesen separat geregelt. Aus Übersichtlichkeitsgründen bestehen im Wirtschaftspolizeirecht somit weiterhin verschiedene Erlasse. Das HGG bestimmt in seinen 26 Artikeln und elf Abschnitten:
Für das Marktwesen (mit Ausstellungen und Messen) sind die Gemeinden zuständig. Sie erteilen die Bewilligungen und üben die Aufsicht aus. Für Reisende, Schausteller und Zirkusbetreiber erteilt gemäss Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden der Kanton die Bewilligungen. Die Gemeinden überwachen bei Schaustellern und Zirkussen neben den baupolizeilichen Vorschriften beim Aufstellen der Anlagen insbesondere, ob Betriebsbewilligungen vorliegen. Der Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen ist Sache des Kantons. Bewilligungen für Bergführer, Schneesportlehrer, Wanderleiter, Kletterlehrer und Anbieter von Risikoaktivitäten (Canyoning, River-Rafting usw.) erteilt gemäss Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG) der Kanton. Er kann diese Aufgabe ganz oder teilweise übertragen (z. B. kantonale Fachkommission, Konkordat, anderer Kanton). Erhebliche Vorfälle und Verstösse gegen das Bundesgesetz sind von der Kantonspolizei und von den Justizbehörden der kantonalen Vollzugsinstanz zu melden. Die Aufsicht über öffentliche Filmvorführungen obliegt dem Kanton. Das Gesetz regelt Vorführzeiten, Meldepflicht und Jugendschutz. In der Regel haben Jugendliche ab 16 Jahren Zutritt zu öffentlichen Filmvorführungen. Bei speziellen Jugendfilmen kann das Zutrittsalter herabgesetzt werden. Der Regierungsrat kann Empfehlungen von anerkannten Fachinstanzen oder Selbstregulierungsmassnahmen der Branche für allgemeinverbindlich erklären. Verkauf von Tabakwaren ist nur an Jugendliche erlaubt, die das 16. Altersjahr zurückgelegt haben. Die Regelung des Eichwesens (Bestimmung Aufsichtsbehörde, Eichkreise, Vollzug, Infrastruktur) ist Sache des Regierungsrates. Er kann die Aufgabe auch als Mandat ausserhalb der Verwaltung vergeben.Die Vorlage wurde weitgehend positiv aufgenommen, namentlich was den Jugendschutz anbelangt. Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem Gesetz über die Handels- und Gewerbetätigkeiten zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.