Traktandum 10
Gesetz über die Standortförderung
Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Das neue, 14 Artikel umfassende Standortförderungsgesetz bezieht für das Gedeihen der Wirtschaft in einer Region neben den Standortfaktoren wie Steuern, Förderbeiträge, Infrastruktur und Verfügbarkeit von Ressourcen zusätzliche Kriterien wie Wohn- und Bildungsangebot, Freizeitmöglichkeiten und Verfügbarkeit von qualifizierten Arbeitskräften ein. Standortförderung muss Querschnittaufgabe sein, welche alle wirtschaftlich bedeutsamen Sachbereiche erfasst. Das neue Gesetz löst das Wirtschaftsförderungsgesetz von 1978 ab und hebt das Gesetz von 1998 über Investitionshilfe für Berggebiete auf. Es verankert die drei Kernaufgaben der Standortförderung, Standortentwicklung, Bestandespflege, Standortpromotion:
Zur Standortentwicklung gehören die allgemeinen Rahmenbedingungen wie Steuern, Infrastruktur, administrative Belastungen, Raumordnungspolitik aus Sicht wirtschaftlicher Interessen, Zusammenarbeit öffentlicher Aufgabenträger, kantonale Unterstützung betrieblicher Massnahmen, Aufgabenerfüllung gemäss Regionalpolitik des Bundes. Die Bestandespflege umfasst insbesondere zentrale Informationsvermittlung und Beratung von Unternehmen bei administrativen Aufgaben, Betreuung in Arbeitsmarktfragen, Unterstützung von Innovationen durch Vermittlung von Kontakten zu Trägern von Fachwissen und durch Beiträge an projektbezogene Studien sowie Netzwerkpflege durch Vermittlung von Experten und Förderung von überbetrieblichen Kontakten. Die Standortpromotion beinhaltet unter anderem Akquisition und Betreuung von Ansiedlungsprojekten, Wirtschafts- und Wohnstandortpflege, Unterstützung von Promotionsaktivitäten anderer Wirtschaftsorganisationen sowie institutionalisierten Austausch bezüglich Standortförderungsaktivitäten mit den Gemeinden.Die Finanzierung der einzelbetrieblichen Förderungen ausserhalb der Regionalpolitik des Bundes durch einen Fonds bewährte sich und soll unter dem Namen «Standortförderungsfonds» weitergeführt werden. Für die Investitionshilfedarlehen des Kantons wird weiterhin ein unbefristeter Verpflichtungskredit von 6 Millionen Franken vorgesehen. Die übrigen Aufgaben der Standortförderung sollen über das Budget finanziert werden. Wie bisher berät eine Kommission die Gesuche um einzelbetriebliche Förderungen ausserhalb der Regionalpolitik des Bundes zuhanden des Regierungsrates vor. Im Landrat fand das Gesetz gute Aufnahme. Der Landrat nahm, nebst redaktionellen Anpassungen eine Ergänzung bei den Rückforderungstatbeständen vor. Er beantragt der Landsgemeinde, dem Standortförderungsgesetz zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.