Traktandum 5
Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (Immobiliarsachenrecht)
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Die Änderung des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB) setzt die Revision des Zivilgesetzbuches von 2009 um – die grösste Teilrevision des Immobiliarsachen- und Grundbuchrechts seit dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches im Jahr 1912. Kernstück bildet die Einführung des papierlosen elektronischen Schuldbriefs, welche die Geschäftstätigkeit für Geldinstitute und Kundschaft im Kreditwesen vereinfacht. Die kosten- und platzintensive Schuldbriefverwaltung und das Verlustrisiko mit dem Versand von Papierschuldbriefen fallen weg. Der Landrat setzte die Revision auf dem Dringlichkeitsweg bereits per 1. Januar 2012 in Kraft.
Weitere Anpassungen sind:
öffentliche Beurkundung aller vertraglich vereinbarten Grundpfandrechte und Dienstbarkeiten; Ausbau zu elektronischem Bodeninformationssystem, elektronischen Grundbuchauszügen, elektronischem Geschäftsverkehr; Bauhandwerkerpfandrecht: Eintragungsfrist vier Monate, Regelung Auftragserteilung von Drittpersonen; Bereinigung aller Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Anmerkungen bei Teilung und Vereinigung von Grundstücken; Eintragungspflicht von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen und gesetzlichen Grundpfandrechten; Aufhebung Bestimmungen zu Gült, zu amtlicher Schätzung, zur Belastungsgrenze, zur Kündbarkeit von Schuldbriefen; Anpassung Bestimmungen zu Pfandrechten, zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsvorschriften.Die Einführung des elektronischen Geschäftsverkehrs war bis Anfang 2012 nicht möglich; es bedarf dazu grösserer (auch technischer) Vorarbeiten von Bund und Kantonen. Der Regierungsrat wird deshalb ermächtigt, das elektronische Grundbuch einzuführen.
Der Landrat setzte die unbestritten gebliebene Vorlage gestützt auf Artikel 89 Buchstabe f der Kantonsverfassung auf dem Dringlichkeitsweg vorzeitig auf den 1. Januar 2012 in Kraft und unterbreitet sie der Landsgemeinde zur nachträglichen Zustimmung.
Das Wort wird nicht verlangt.