Traktandum 17
A. Einführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zum Tierseuchengesetz
B. Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen
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Der Antrag Lehmann zur Streichung des Verbots obsiegt knapp – der Landammann braucht seine Kollegen zur Abschätzung – über den Antrag des Landrats. Das Verbot für Hunde mit besonders hohem Gefährdungspotential wird durch eine Bewilligungspflicht ersetzt.
In einer zweiten Abstimmung geht es darum, ob die Bewilligungspflicht nur für Hunde mit besonders hohem Gefährdungspotential gelten soll oder Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ebenfalls einer Bewilligung bedürfen. Die Landsgemeinde möchte die Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ebenfalls in die Bewilligungspflicht einschliessen.
Die Bewilligungspflicht für mehr als einen Hund pro Haushalt wird von der Landsgemeinde beibehalten.
Schliesslich kommt der Antrag Oswald zur Abstimmung. Die Landsgemeinde lehnt den Antrag ab.
In der Schlussabstimmung kommt das ganze Gesetz zur Abstimmung. Die Landsgemeinde nimmt die bereinigte Vorlage an.
Die kantonalen Vorschriften zum Tierschutz- und zum Tierseuchenbereich müssen an bundesrechtliche Vorgaben und innerkantonale Gegebenheiten angepasst werden. Das neue Einführungsgesetz (EG) enthält die organisatorischen Grundzüge, während die Einzelheiten durch Regierungsverordnung zu bestimmen sind. Die Aufgaben werden vor allem vom Kanton erfüllt. Den Gemeinden verbleiben Aufgaben im Tierseuchenbereich, bei der Kontrolle der Hundehaltung sowie Unterstützung des Kantons in aussergewöhnlichen Situationen. Die Finanzierungsregelung entspricht weitgehend bisherigem Recht, wird aber verdeutlicht. Sie entlastet die Gemeinden von Beiträgen an Entsorgungsbetriebe. Der Hausierhandel mit Heimtieren wird untersagt. Neu ist die Rechtsgrundlage für obligatorische Tierseuchenbekämpfungsmassnahmen. Das EG regelt zudem Tiergesundheitsberufe und Hundehaltung. Der Regierungsrat bestimmt, welche Tätigkeiten im Bereich Tiergesundheit nebst dem Tierarztberuf einer Bewilligung bedürfen, wozu eine Übergangsordnung zu erlassen ist.
Der Regierungsrat verzichtete in seinem Entwurf auf Verbote und eine kantonale Bewilligungspflicht von Hunderassen, umschrieb aber den behördlichen Handlungsspielraum für Massnahmen gegenüber verhaltensauffälligen Hunden. Der Landrat ergänzte auf Antrag seiner Kommission die regierungsrätliche Vorlage und verschärfte insbesondere die Bestimmungen über die Hundehaltung; die Haltung von Hunden mit besonders hohem Gefährdungspotenzial soll verboten sein und das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial sowie von mehr als einem Hund pro Haushalt einer Bewilligungspflicht unterliegen. Für Hundehalter wird eine generelle Versicherungspflicht und für neuralgische öffentliche sowie für von den Gemeinden bezeichnete Orte eine generelle Leinenpflicht eingeführt. Der Massnahmenkatalog bei verhaltensauffälligen Hunden wird um ein befristetes oder unbefristetes Halteverbot ergänzt. Für ihre Aufgaben bezüglich Hundehaltung sollen die Gemeinden das Dreifache statt wie bisher das Doppelte der kantonalen Hundetaxe einfordern können. – Zu Gunsten der Wildtiere enthält das EG eine Bestimmung zu Weidezäunen.
Der Landrat stimmte nach intensiver Debatte der Vorlage grossmehrheitlich zu.
- Helene Lehmann
- Mollis
Helene Lehmann möchte die Haltung von Hunden mit besonders hohem Gefährdungspotential nicht verbieten, sondern einer Bewilligungspflicht unterstellen. Man könne die Gefährlichkeit von Hunden nicht à priori von der Rasse abhängig machen, sagt die Tierärztin und Präsidentin des Glarner Tierschutzes. Vielmehr sei der Halter in der Verantwortung. Mit einem Verbot würden auch Hundehalter bestraft, welche die betreffenden Rassen artgerecht halten könnten. Sie verweist darauf, dass die vorgeschlagene Glarner Regelung zu den strengsten der Schweiz gehören würde. Besonders stossend findet sie die Bewilligungspflicht bei der Haltung von mehreren Hunden. Sie beantragt, diesen Passus wie auch das Verbot von gefährlichen Rassen aus dem Gesetz zu streichen.
- Hanna Luchsinger-Stoll
- Schwanden
Hanna Luchsinger-Stoll beantragt die ersatzlose Streichung der in der Vorlage vorgesehenen Bewilligungspflicht für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial. Dasselbe gilt für die Bewilligungspflicht für die Haltung mehrerer Hunde in einem Haushalt. Der Wunsch der Bevölkerung nach Schutz vor gefährlichen Hunden sei nachvollziehbar. Sie könne schweren Herzens einem Rassenverbot zustimmen. Der Vollzug der Bewilligungsverfahren bedeute jedoch einen riesigen Mehraufwand. Diesen würden alle bezahlen, nicht nur die Hundehalter. Ausserdem sei nicht klar, nach welchen Kriterien Bewilligungen vergeben würden.
- This Jenny
- Glarus
This Jenny betont, dass es viel zu viele Hunde und schlechte Halter im Land gebe. Er plädiert dafür, das Gesetz so anzunehmen, wie der Landrat vorschlägt. Er befürchte keine Bürokratisierung. Die Betreuung eines Hundes verursache einen sehr grossen Aufwand, da spiele es keine Rolle, wenn man zusätzlich noch eine Bewilligung einholen müsse. Er wolle für die Tiere ein hundewürdiges Leben, sagt Jenny, dafür sorge das Gesetz.
- Bruno Oswald
- Niederurnen
Bruno Oswald beantragt, dass Hundehalter, die ihre Tiere aus beruflichen Gründen halten, von der Hundesteuer befreit werden.
- Rolf Hürlimann
- Schwanden
Rolf Hürlimann wirbt als Präsident der vorberatenden Kommission für die Annahme der unveränderten Vorlage. Im Landrat sei eine intensive Diskussion geführt worden. Mit den Bestimmungen wolle man den Ängsten in der Bevölkerung Rechnung tragen. Es gehe dabei nicht um Hundehass, sondern man habe das Unbehagen aufgenommen und mögliche Lösungen erarbeitet. Der administrative Aufwand werde keinesfalls so hoch sein, wie gesagt werde. Da die Regierung in einer Verordnung klare Kriterien aufstelle, bestehe keine Gefahr für willkürliche Entscheide.
- Rolf Widmer
- Regierungsrat, Bilten
Regierungsrat Rolf Widmer weist darauf hin, dass man den Antrag Oswald getrost ablehnen könne. Dies sei bereits vorgesehen. Im Übrigen habe man im Vollzug festgestellt, dass es zunehmend problematische Hundehalter gibt. Für ihn sei wichtig, dass der Kanton klare Grundlagen erhalte, um das Gesetz vollziehen zu können.