Traktandum 15
Umsetzung neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
A. Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus
B. Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
C. Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen
D. Terminologische Anpassung in diversen Erlassen
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Das Vormundschaftsrecht blieb seit 1912 – abgesehen von den Bestimmungen über den fürsorgerischen Freiheitsentzug – praktisch unverändert. Im Dezember 2008 verabschiedete das Bundesparlament die neuen Bestimmungen zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, welche am 1. Januar 2013 in Kraft treten.
Die Kantone haben die Organisation des Kindes- und Erwachsenenschutzes (bisher Vormundschaftswesen) den bundesrechtlichen Anforderungen anzupassen. Es sind eine interdisziplinäre Fachbehörde, eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB, bisher Vormundschaftsbehörde) zu schaffen und die Aufsichtsinstanzen zu bezeichnen. An die Stelle von Vormundschaft, Beiratschaft und Beistandschaft tritt die Beistandschaft nach neuem Recht, deren Umfang und Inhalt anhand des Einzelfalles festzulegen sind. Neu geregelt werden Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung. Der Beschwerdeweg an eine Verwaltungsbehörde wird abgeschafft, die Entscheide sollen im Rechtsmittelverfahren direkt vom Gericht beurteilt werden. Zudem sind Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen, Mandatsentschädigungen, Zuständigkeit der Ärzteschaft für die vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung (anstelle des fürsorgerischen Freiheitsentzugs) und Nachbetreuung bei einer Entlassung, Meldepflicht bei Gefährdung von Erwachsenen und Kindern sowie Regressfragen zu regeln.
Die Umsetzung macht eine Teilrevision des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (EG ZGB), Änderung des Verwaltungsrechtspflege- und des Gesundheitsgesetzes sowie terminologische Anpassungen in Kantonsverfassung und zwölf Gesetzen nebst dem Verordnungsrecht des Landrates notwendig. Die 2008 beschlossene Kantonalisierung des Sozial- und Vormundschaftswesens legte jedoch gute organisatorische Grundlagen; die Umsetzung ist weniger kompliziert als in anderen Kantonen. Wesentliche Punkte der kantonalen Regelung sind:
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Verwaltungsbehörde, nicht als Gericht; Wahl durch Regierungsrat; Regierungsrat als Aufsichtsbehörde über die KESB, direkte Aufsicht durch zuständiges Departement; Verwaltungsgericht als direkte Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB; Erbschaftswesen verbleibt bei der KESB.Es soll eine – fachlich unabhängige – Verwaltungsbehörde mit drei ordentlichen hauptamtlich angestellten Mitgliedern (Pensum 50 bis 100%) sowie drei bis fünf (mit Sitzungsgeld entschädigten) Ersatzmitgliedern gebildet werden. Die Verwaltungsbehörde untersteht kantonalem Personal- und Organisationsrecht. Diese Fachbehörde tagt in der Regel als Dreiergremium, ausser in schwerwiegenden Fällen (Sorgerechts- und Obhutsentzug gegen den Willen der Eltern, elterliche Sorge einschränkende Kindesschutzmassnahmen, Einschränkungen der Handlungsfähigkeit von Erwachsenen), in denen eine Fünfer-Besetzung vorgeschrieben wird. Der Präsident der KESB ist Abteilungsleiter des Abklärungsdienstes. Für den gesamten Bereich (Fachbehörde und Abklärungsdienst) werden zehn Stellen vorgesehen, die Mehrkosten werden auf 210000 Franken geschätzt. Die Anforderungen an die neue Fachbehörde sind aufgrund der sehr offenen Ausgestaltung der Beistandschaft und den neuen Aufgaben wie Vorsorgeauftrag und Patientenverfügungen wesentlich höher.
Als Beschwerdeinstanz fungiert das Verwaltungsgericht. Das Erbschaftswesen verbleibt bei der KESB, es gilt der gleiche Beschwerdeweg wie im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht. Die im Kanton zugelassenen Ärzte der Grundversorgung, der Psychiatrie sowie zuständige Ärzte von überweisenden Einrichtungen können vorsorglich eine fürsorgerische Unterbringung bis sechs Wochen anordnen, für weitergehende Unterbringungen und deren Überprüfung ist die KESB zuständig. Das Verfahren richtet sich generell nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den für die Umsetzung des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts notwendigen Änderungen im EG ZGB, im Verwaltungsrechtspflege- und im Gesundheitsgesetz sowie den terminologischen Anpassungen in Kantonsverfassung und zwölf Gesetzen zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.