Traktandum 11
Änderung des Polizeigesetzes des Kantons Glarus
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrats.
Die Schweizerische Strafprozessordnung hob am 1. Januar 2011 das Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung auf. Dieses ermöglichte Polizeiangehörigen das Eindringen in ein kriminelles Umfeld, um besonders schwere Straftaten verhindern oder aufklären zu können, z.B. im Drogenmilieu oder in Kommunikationsplattformen des Internet, die für Sexualstraftaten mit Kindern genutzt werden. In die Bundesstrafprozessordnung wurde nur die verdeckte Ermittlung zur Aufklärung von Straftaten überführt. Die präventive verdeckte Ermittlung zur Straftatenverhinderung ist durch die kantonalen Polizeigesetze zu regeln. Ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung darf die Polizei präventiv nur weniger weit gehende verdeckte Abklärungen vornehmen.
Eine Ende 2010 überwiesene Motion verlangt die dafür nötige Ergänzung des Polizeigesetzes. Da eine gesamtschweizerisch mehrheitsfähige Lösung auf sich warten lässt, prüfen die Kantone eigene gesetzliche Grundlagen für die präventive verdeckte Ermittlung oder haben solche bereits geschaffen. Die drei neuen Bestimmungen tun dies zudem auch für die weniger weit gehenden präventiven Instrumente der verdeckten Fahnung und der Observation. Alle drei Massnahmen sind nur zulässig, wenn hinreichende Anzeichen dafür bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte und andere Massnahmen erfolglos oder die Ermittlungen aussichtslos blieben oder unverhältnismässig erschwert würden. Die verdeckte präventive Ermittlung bedarf der gerichtlichen Genehmigung.
Im Landrat fand die Vorlage eine gute Aufnahme. Der Landrat senkte einzig die Genehmigungsfrist durch den Polizeikommandanten für Observationen und verdeckte Fahndung von einem Monat auf zehn Tage. Er beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.