Traktandum 10
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Bei Versorgungsengpässen stellt der Staat die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicher (Transporte, Ernährung, Energie, Heilmittel usw.). Er beschränkt sich auf lenkende Massnahmen und greift erst dann ins Marktgeschehen ein, wenn die Selbstregulierungskräfte der Wirtschaft überfordert sind. Vieles ist auf Stufe Bund geregelt. Den Kantonen kommen Aufgaben bei der Verteilung zu, vor allem bei der Rationierung von Lebensmitteln oder bei der Versorgung mit Betriebs- und Brennstoffen. Der Bund verpflichtet die Kantone, die dazu benötigten Organe zu bestellen und die für den Vollzug notwendigen Vorschriften zu erlassen. Die derzeitige Regelung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Notrechtsgesetz ist ungenügend. Es fehlen Bestimmungen zu den wesentlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, obwohl bereits Organisationen dafür bestehen.
Da die Aufgaben bei der Bewältigung von Katastrophen und jene der wirtschaftlichen Landesversorgung nicht deckungsgleich sind und eigene Organisationsstrukturen und Verfahren erfordern, wird wie beim Bund ein separates Gesetz geschaffen. Es regelt in zehn Artikeln Grundauftrag, Organisationsstruktur, Kompetenzen, Bereitstellung der Mittel, Kosten und Rechtsschutz.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, dem neuen Gesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.