Traktandum 6
A. Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe
B. Änderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag von Landrat und Regierung.
Die Änderung des Sozialhilfegesetzes will verhindern, dass Heimbewohner durch ungedeckte Heimkosten Sozialhilfe beanspruchen müssen, und das kantonale Gesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Ergänzungsleistungsgesetz) ist an die Neuordnung der Pflegefinanzierung anzupassen.
Mit der Kantonalisierung des Sozial- und Vormundschaftswesens haben die Gemeinden ungedeckte Heimkosten zu tragen. Dies kann dazu führen, dass Heimbewohner, die nur einen kleinen Teil der Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln zu bestreiten vermögen, Sozialhilfe beanspruchen müssen, weil sie zunächst ungedeckte Heimkosten zu begleichen haben und deswegen die persönlichen Auslagen nicht mehr bezahlen können. Künftig soll ihnen in solchen Fällen ein vom Regierungsrat festzulegender Betrag zustehen, welchen sie vorab für persönliche Auslagen verwenden dürfen. Damit kann Sozialhilfeabhängigkeit vermieden werden. – Zudem ist zu verhindern, dass die Gemeinden ungedeckte Heimkosten zu tragen haben, weil Heimbewohner ihnen zustehende Forderungen nicht geltend machen.
Am 1. Januar 2011 tritt die bundesrechtliche Neuordnung der Pflegefinanzierung in Kraft. Sie begrenzt unter anderem die von Alters- und Pflegeheimbewohnern zu tragenden Pflegekosten. Die nach Abzug der Krankenkassenleistungen verbleibende Restfinanzierung der Heimpflege obliegt ebenfalls den Gemeinden. Damit werden Gemeindeaufwendungen von den «ungedeckten Heimkosten» auf die Restfinanzierung der Pflege umgelagert. Diese Neuordnung bedingt Anpassungen des Ergänzungsleistungsgesetzes in Bezug auf die für die Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen anerkannten Pflegekosten.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, den Gesetzesänderungen zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.