Traktandum 4
A. Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons Glarus und seiner Gemeinden (Finanzkontrolle)
B. Änderung des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Legislaturplanung)
C. Änderung des Gemeindegesetzes
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag von Landrat und Regierung.
Hauptpunkt der Änderung des Gesetzes über den Finanzhaushalt von Kanton und Gemeinden (FHG) bildet die Aufnahme von Bestimmungen zur kantonalen Finanzkontrolle. In 15 Artikeln werden Stellung, Aufsichtsbereich, Aufgaben und Verfahrensvorschriften bei Beanstandungen geregelt. Grundlage bildete ein Musterentwurf der Vereinigung der Schweizerischen Finanzkontrollen. Die Regelung der Finanzaufsicht über die Gemeinden erfolgt nach dieser Konzeption ausschliesslich im Gemeindegesetz (Art. 99 GG). Damit wird ein separates Finanzaufsichtsgesetz hinfällig.
Im Weiteren wird ein Widerspruch zwischen Finanzhaushalt- und Gemeindegesetz (Art. 22 FHG/Art. 99 GG) beseitigt. Während das Gemeindegesetz bei Gemeinden mit einem Parlament verschiedene Instanzen (Parlament oder Gemeindeversammlung) für die Genehmigung von Budget und Rechnung zulässt, verlangt das Finanzhaushaltgesetz dafür die gleiche Instanz. Die Gemeindeordnung Glarus Nord sah dafür zwei Instanzen, Gemeindeversammlung und Gemeindeparlament, vor. Die Vorlage erklärt nun dafür allein die Gemeindeversammlung zuständig; ihr ist das Recht zur Rechnungsabnahme und zur Budgetgenehmigung auch in Gemeinden mit Gemeindeparlament nicht zu entziehen. Voranschlag (Budget) und Rechnung können jedoch an der gleichen Gemeindeversammlung behandelt werden.
Der Landrat will seine Mitarbeit bei der Legislaturplanung verbindlicher gestalten. Diese soll ihm nicht mehr zur blossen Kenntnisnahme, sondern zur Genehmigung unterbreitet werden; die Legislaturplanung 2014/2018 wird erstmals vom Landrat zu genehmigen sein. Zudem werden die Planungsprozesse von Finanzhaushaltgesetz und Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG) besser aufeinander abgestimmt, um aufwändige Doppelspurigkeiten zwischen Legislaturplanung, Aufgaben- und Finanzplanung sowie Budgetierung zu vermeiden.
Im Landrat gab nur der Widerspruch zwischen Finanzhaushalt- und Gemeindegesetz zu reden. Vertreter von Glarus Nord wollten die Zuständigkeit für Rechnungs- und Budgetgenehmigung verschiedenen Gremien (Gemeindeversammlung und Parlament) zuordnen können, während Kommission und Landratsmehrheit dies als unentziehbare Kompetenzen der Gemeindeversammlung erachten.
Der Landrat empfiehlt der Landsgemeinde, der Vorlage unverändert zuzustimmen.
- Adrian Hager
- Ziegelbrücke
Adrian Hager stellt einen Abänderungsantrag. Das Gemeindegesetz soll dahingehend geändert werden, dass die Gemeinden selber darüber entscheiden können, wer über Gemeinderechnung- und budget entscheidet. So soll nicht zwingend die Gemeindeversammlung zuständig sein.
- Marianne Lienhard
- Elm
Marianne Lienhard beantragt als Präsidentin der landrätlichen Finanzaufsichtskommission, den Antrag Hager abzulehnen. Sein Anliegen sei im Landrat intensiv diskutiert worden. Da im Kanton Glarus die Versammlungsdemokratie gewahrt bleiben solle, müsse die Gemeindeversammlung Budget und Rechnung abnehmen. Damit sei für Budget wie auch Rechnung dieselbe Instanz zuständig. Es könne nicht angehen, dass das kantonale Gesetz der Gemeindeordnung von Glarus Nord angepasst werde. Lienhard lässt das Argument, der Kanton greife zu stark in die Gemeindeautonomie ein, nicht gelten.
- Bruno Gallati
- Näfels
Bruno Gallati beantragt der Landsgemeinde die Unterstützung des Abänderungsantrages Hager. Er argumentiert, dass bei der Ausarbeitung des Gemeindegesetzes den Gemeinden bewusst Spielraum betreffend der Gestaltung eingeräumt wurde. Man solle nun diesen Spielraum nicht ohne Not einschränken. Ausserdem werde die Gemeindeversammlung durch die Tatsache, dass es auch dem Parlament möglich wäre, über das Budget zu entscheiden, nicht geschwächt. Er vergleicht mit der Situation auf Kantonsebene, wo ebenfalls das Parlament und nicht die Landsgemeinde über das Budget entscheidet.
- Urs Zimmermann
- Niederurnen
Urs Zimmermann will der Gemeindeversammlung das Recht geben, selber zu entscheiden, wo die Kompetenz zur Budget- und Rechnungsabnahme angesiedelt sein soll. Die Bürger sollen entscheiden, ob das Parlament oder die Gemeindeversammlung zuständig ist. Deshalb beantragt er, den Antrag Hager gutzuheissen.
- Rolf Widmer
- Regierungsrat, Finanzdirektor
Regierungsrat Rolf Widmer beantragt der Bürgerschaft, dem Vorschlag von Landrat und Regierung unverändert zuzustimmen. Damit blieben die demokratischen Rechte der Stimmbürger gewahrt. Er fragt, welche Kompetenzen die Gemeindeversammlung denn noch habe, wenn sie nicht für Budget und Rechnung zuständig sei. Bislang habe die Landsgemeinde immer in diesem Sinne entschieden.