Traktandum 12
Totalrevision Sozialversicherungserlasse
Vorlage 1: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Vorlage 2: Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Vorlage 3: Änderung des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Vorlage 4: Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Familienzulagen
Vorlage 5: Änderung des Gesetzes über Erwerbsersatzleistungen für einkommensschwache Eltern
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag von Landrat und Regierung
Der Landsgemeinde wird eine Änderung verschiedener Sozialversicherungserlasse unterbreitet, mit welcher die kantonale Ausgleichskasse verselbstständigt und aus der Zentralverwaltung ausgegliedert wird. Es sind zudem Anpassungen an die neue Organisationsstruktur des Kantons vorzunehmen.
Die kantonale Ausgleichskasse vollzieht im Auftrag des Bundes die AHV- und IV-Gesetzgebung, die Erwerbsersatzordnung und das Familienzulagengesetz in der Landwirtschaft. Die Kantone haben dafür eine selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten. Die kantonale Ausgleichskasse verfügt über rund 30 Mitarbeitende und wird von einer Kassenleiterin geführt. Nach geltendem Recht untersteht sie der Aufsicht des Departements Volkswirtschaft und Inneres und wird faktisch als Hauptabteilung geführt. Dies entspricht den Corporate-Governance-Grundsätzen nicht mehr. Die Revision vereinigt die drei öffentlich-rechtlichen Anstalten «Ausgleichskasse Glarus», «IV-Stelle Glarus» und «Familienausgleichskasse Glarus» unter dem Namen «Sozialversicherungen Glarus».
Die Sozialversicherungen Glarus stehen unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht des Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale Aufgaben wahrnehmen. Die kantonale Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission, die Oberaufsicht dem Regierungsrat. Er regelt die administrative Zuweisung zu einem Departement und wählt die Aufsichtskommission. Dem fünf- bis siebenköpfigen Gremium gehört eines seiner Mitglieder an. Die Kommissionsmitglieder müssen über Fachwissen verfügen, Kenntnisse aus verschiedenen Bereichen einbringen und einen guten Ruf haben. Sie haben die Beitragspflichtigen und die weiteren Versicherten angemessen zu vertreten. Alle Bereiche werden räumlich und führungstechnisch zusammengefasst. Für das Personal gilt das öffentliche Personalrecht des Kantons; es anzustellen ist Sache der Direktion.
Die Sozialversicherungen Glarus werden aus der Staatsrechnung des Kantons ausgegliedert; sie unterstehen nicht mehr dem Finanzhaushaltrecht des Kantons und der erweiterten Aufsicht der Finanzkontrolle. Die Neuordnung klärt Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zwischen den Organen der Sozialversicherungen Glarus und dem Kanton und bringt mehr Rechtssicherheit.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.