Traktandum 11
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Neuregelung Spitalfinanzierung und Spitalplanung/Nichtentrichten Prämien und Kostenbeteiligungen, Prämienverbilligung direkt an Krankenversicherer/Pflegefinanzierung in Behinderteneinrichtungen)
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag von Landrat und Regierung.
Die Vorlage zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) umfasst drei Teile: Ein erster regelt Spitalfinanzierung und Spitalplanung neu. Im zweiten wird die vom KVG geforderte Direktzahlung der Prämienverbilligung an die Krankenversicherer ab 2012 eingeführt sowie eine neue Regelung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen übernommen. Schliesslich erfährt die Pflegefinanzierung bezüglich Behinderteneinrichtungen eine Änderung.
Neuregelung Spitalfinanzierung und Spitalplanung
Ab 2012 wird die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit leistungsbezogenen Fallpauschalen abgegolten. Die Kantone müssen die Leistungen für die auf ihrem Kantonsgebiet wohnhaften Patienten unabhängig vom Ort der Leistungserbringung mit mindestens 55 Prozent mitfinanzieren; die Krankenversicherer übernehmen den Rest. In den Fallpauschalen sind neben den Betriebskosten die Investitionskosten enthalten. Alle Spitäler müssen ihre Investitionen damit in Zukunft aus den laufenden Erträgen finanzieren. Entscheidend für die Mitfinanzierungspflicht der Kantone ist die Aufnahme der betreffenden Einrichtung auf die Spitalliste eines Kantons. Die Versicherten können für ihre Behandlung unter jenen Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder der Liste des Standortkantons aufgeführt sind. Die Kantone müssen aber weiterhin mit ihrer Spitalplanung die stationäre Spitalversorgung ihrer Bevölkerung sicherstellen. Die finanziellen Auswirkungen der geänderten Spitalfinanzierung sind für die Kantone und die Spitäler unklar. Die Verhandlungen zwischen den Tarifpartnern laufen auf eidgenössischer Ebene. Für die Kantone wird mit Mehrkosten gerechnet.
Bei der Umsetzung wird auf Wiederholungen des Bundesrechts verzichtet. Durch die kantonale Mitfinanzierung inner- und ausserkantonaler Listenspitäler dürften die Krankenversicherer finanziell entlastet, durch die Mitfinanzierung der Investitionskosten aber stärker belastet werden. Die Zusatzversicherungen werden durch die Beteiligung der Kantone an einer ausserkantonalen Hospitalisation in einem Listenspital ebenfalls entlastet. Da Spitalfinanzierung und bedarfsgerechte, leistungsbezogene Spitalplanung eng zusammenhängen, ist es sinnvoll, die kantonale Neuregelung als Gesamtpaket auf den 1. Januar 2012 in Kraft zu setzen.
Direktzahlung Prämienverbilligung an Krankenversicherung, Prämienausstände
Die Kostenübernahme von medizinischen Leistungen wird seit 2006 vom Krankenversicherer aufgeschoben, wenn die versicherte Person Prämien trotz Mahnung nicht bezahlt und im Betreibungsverfahren bereits ein Fortsetzungsbegehren gestellt ist. Angesichts der drastischen Zunahme nicht bezahlter Prämien und der wachsenden Zahl von Leistungssistierungen hob der Bund im März 2010 mit einer Gesetzesrevision den Leistungsaufschub auf. Der Versicherungsschutz bleibt für säumige Prämienzahler bestehen. Die Kantone werden verpflichtet, 85 Prozent der Forderungen über uneinbringliche Prämien zu decken. Die Krankenversicherer erstatten dem Kanton 50 Prozent des erhaltenen Betrags zurück, sobald sämtliche Schulden der versicherten Person beglichen sind.
Die Prämienverbilligung wird neu in allen Kantonen einheitlich und über ein standardisiertes Verfahren an die Krankenversicherer ausbezahlt. Die Kantone können säumige Prämienzahler auf einer Liste erfassen, auf die Leistungserbringer, Gemeinden und der Kanton Zugriff haben. Die Krankenversicherer schieben dann die Kostenübernahme für medizinische Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien bezahlt sind. Die Leistungserbringer gewähren bei erfassten säumigen Prämienzahlern nur noch Notfallbehandlungen.
Pflegefinanzierung in Behinderteneinrichtungen
Die Neuordnung der Pflegefinanzierung macht keinen Unterschied zwischen Einrichtungen der stationären Altersbetreuung (Alters- und Pflegeheime) und Behinderteneinrichtungen. Offen ist aber, ob die Pflegefinanzierung auch für Behinderteneinrichtungen angewandt werden soll. Dies ist von Interesse, weil die beiden Behinderteneinrichtungen Glarnersteg und Fridlihuus mit insgesamt 35 Betten auf der Pflegeheimliste stehen, also Betten für eigentliche (krankheitsbedingte) Pflegefälle zur Verfügung stellen. Bei Anwendung der Pflegefinanzierung wären die behinderten Versicherten berechtigt, KVG-Versicherungsleistungen zu beziehen. Mit der neuen Pflegefinanzierung ab 2011 hätten – im Gegensatz zur geltenden Regelung – die Gemeinden die Pflegerestkosten (rund 820’000 Fr./Jahr) zu tragen. Dies widerspräche dem Grundsatz, wonach der Kanton für das Behindertenwesen zuständig und zahlungspflichtig ist, und brächte den beiden Einrichtungen vor allem administrativ grosse Probleme, da bettweise unterschiedliche Finanzierungsmodelle anzuwenden wären. Für Behinderteneinrichtungen soll deshalb nicht die Neuordnung der Pflegefinanzierung sondern ausschliesslich das Sozialhilfegesetz (und mit ihm die interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) gelten. Somit haben ausnahmsweise die Krankenversicherer die Beiträge gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung an die versicherten Personen zu leisten und bleibt der Kanton (restkostenzahlungs)pflichtig.
Im Landrat waren die Vorlagen im Grundsatz unbestritten. Diskutiert wurde, ob der Landrat oder der Regierungsrat über die Einführung von Listen für säumige Prämienzahler zu entscheiden habe; die Kompetenz bleibt beim Regierungsrat. Der Landrat ist neu über die vom Regierungsrat vorgenommene Spitalplanung zu orientieren.
Der Landrat empfiehlt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
Das Wort wird nicht verlangt.