Traktandum 6
Memorialsantrag „Ergänzung der Artikel 60 und 63 des Gemeindegesetzes“ (Erweiterung Befugnisse der Stimmberechtigten an Gemeindeversammlungen)
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Der Memorialsantrag fordert den Ausbau der Befugnisse der Stimmberechtigten und der Vorsitzenden an Gemeindeversammlungen: Liegt kein Antrag auf Änderung oder Ablehnung einer Vorlage vor, sollen Stimmberechtigte mit einem Ordnungsantrag oder die Vorsitzenden nach freiem Ermessen eine Abstimmung verlangen resp. anordnen können.
Das geltende Abstimmungsverfahren hat sich bewährt. Stimmberechtigte können sich zum Verhandlungsgegenstand äussern und entweder Nichteintreten, Rückweisung, Verschiebung oder aber Annahme, Änderung oder Ablehnung beantragen. Überdies können sie Einfluss auf den Ablauf der Verhandlungen nehmen und die Vornahme von Abstimmungen beantragen. Die Regelungen müssen somit nicht ergänzt werden. Wird kein Antrag gestellt, gilt die Vorlage als genehmigt. Das gleiche gilt an der Landsgemeinde. Jede stimmberechtigte Person kann eine Abstimmung erwirken; sie braucht lediglich einen Änderungsund Ablehnungsgrund «zu formulieren und ihn danach kurz zu begründen». Die «kurze Begründung», welche das Gesetz verlangt, garantiert einen minimalen Aufschluss über einen allenfalls abschlägigen Entscheid des Souveräns. Die Neuerung gäbe Anlass für Verwirrung, weil sie es dem Ermessen des Vorsitzenden anheim stellte, eine Abstimmung durchzuführen, bzw. den Grundsatz gelten zu lassen: Kein gestellter Änderungs- und Ablehnungsgrund bedeutet Zustimmung.
Der Landsgemeinde wird beantragt, den Memorialsantrag betreffend Ergänzung des Gemeindegesetzes bezüglich dem Abstimmungsverfahren an Gemeindeversammlungen (Erweiterung Befugnisse der Stimmberechtigten) abzulehnen.
- Martin Karner
- Glarus
Martin Karner erläutert seinen Memorialsantrag und weist darauf hin, dass damit die demokratischen Rechte erhöht und keine Kosten verursacht würden. Bei Abstimmungen zu strukturellen Veränderungen in der neuen Gemeinde Glarus (Mitte) seien Vorlagen so schnell durchgeführt worden, ohne dass genügend Zeit vorhanden gewesen wäre, sich Gedanken über einen Gegenantrag zu machen. Zudem würden sich nicht alle einfachen Leute getrauen, vor vielen Leuten zu sprechen und einen Ablehnungsantrag zu stellen.
Hanspeter Schaub, Ennenda, beantragt eine Abänderung des Memorialsantrags über eine Erweiterung der Befugnisse der Stimmberechtigten an Gemeindeversammlungen. Demnach ist eine ausdrückliche Abstimmung bei den Gemeindeversammlungen durchzuführen. Gegenüber dem Memorialsantrag ist dieser Abänderungsantrag klarer und einfacher, da es sich um eine ausdrückliche Vorschrift handelt. Weiter birgt der Abänderungsantrag gegenüber der heutigen Regelung den Vorteil, dass Geschäfte aufgrund ihres niedrigen Konfliktpotentials nicht mehr durchgewinkt werden.
- Christian Marti
- Landrat, Glarus
Landrat Christian Marti empfiehlt, dem Antrag von Regierungs- und Landrat zuzustimmen und sowohl den Memorialsantrag als auch den Antrag von Hanspeter Schaub abzulehnen. Die landrätliche Kommission habe die Thematik bezüglich politischer Partizipation gründlich in ihre Überlegungen mit einbezogen. Eine Begründung für eine Annahme oder Ablehnung einer Vorlage sei notwendig, da eine kommentarlose Ablehnung keinen Aufschluss über Ablehnungs- oder Abänderungsgründe gebe. Das bedeute ein Verlust von Demokratie, da die Gemeindebehörden sich dann in einem luftleeren Raum bewegen würden. Zudem sei es in einer grossen Gemeinde nicht schwieriger, vor vielen Leuten zu sprechen. Die Tradition der Landsgemeinde zeige dies exemplarisch auf. Unterschiedliche Regelungen in den Gemeinden und der Landsgemeinde könnten weiter zu Verwirrung führen. Die Landsgemeinde in Appenzell Innerrhoden gehe nicht wegen dem Antrag Schaub schneller, sondern weil im Kanton Glarus Abänderungsanträge gestellt werden können, was in Appenzell eben nicht möglich sei.