Traktandum 4
Änderung der Kantonsverfassung (Mehrheitsprinzip bei interkantonalen Zweckverbänden)
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Beschluss
Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Für Statutenänderungen bei Zweckverbänden verlangt die Kantonsverfassung die Zustimmung aller beteiligten Gemeinden, also Einstimmigkeit. Dies kann grösseren, namentlich interkantonalen Verbänden das Funktionieren verunmöglichen, weil eine einzige Gemeinde eine Änderung blockieren könnte. Interkantonale Zweckverbände nehmen immer häufiger das Mehrheitsprinzip in ihr Statut auf. Dies soll die Kantonsverfassung ausdrücklich erlauben. Für kantonale Verbände bedarf es dieses Vorbehalts nicht. Das Einstimmigkeitsprinzip gilt hier weiter uneingeschränkt.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, die Kantonsverfassung zu ändern.
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