Traktandum 23
Unerheblich erklärter Memorialsantrag
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Die Landsgemeinde lehnt die Behandlung des als unerheblich erklärten Memorialsantrages ab.
1. Memorialsantrag
Am 21. November 2008 reichte eine Bürgerin den Memorialsantrag «Wiedereinführung ‹Bürgernutzen› – Es hat Überschüsse zum Verteilen!» ein. Nachdem ihr die Staatskanzlei mitgeteilt hatte, der Antrag sei als rechtlich unzulässig zu beurteilen, reichte sie am 27. März 2009 den mit 20. März datierten, auch vorgängige Schreiben zusammenfassenden Memorialsantrag «Bürgernutzen = Nutzniessung für Bürger ohne Überfluss» ein. Auch von diesem Antrag musste ein Teil als unzulässig bezeichnet werden. Zudem verwahrte sich der Regierungsrat in seinem Bericht an den Landrat gegen die haltlosen Verunglimpfungen, Anschuldigungen und Unterstellungen. Es wäre sehr zu bedauern, wenn wegen derartigen Gebarens Einzelner die so bürgernah gehandhabte Einreichung von Memorialsanträgen administrativ erschwert werden müsste. – Wiedergegeben wird in etwa das zum rechtlich Zulässigen:
«Das Nutzniessungsgesetz
Ein Gesetz sei in die neuen Gemeindeordnungen und die Kantonsverfassung einzubringen.
Zielgruppe. Haushalte, die knapp leben müssen und einen Mangel (nicht ausgefallenen Wunsch, wegen andauernder Verzichte, nicht Luxus) geltend machen können, private Firmen, die nicht in der Gewinnzone verbuchen können und damit nicht genug zum Leben erwirtschaftet haben, daher eine Unterstützung den momentanen Mangel überbrücken könnte.
Auftrag. Sowohl Gemeinden als auch der Kanton sind verpflichtet dem Bürger einen Teil der Einnahmen, Vermögen, aber vorab Gewinne zurückzuerstatten, zu schenken oder einfach zur Nutzniessung zu überlassen, so dass ihr Nutzen, wenn es den Betreffenden besser geht, anschliessend auch wieder anderen weitergegeben werden kann. Das ist aber kein Zwang und nicht Auflage unter allen Umständen, sondern eine Möglichkeit. Die Basis ist das Geschenk.
Einschränkung. Gutsituierte Haushalte und Firmen in Existenz sichernden Gewinnzonen haben keinen Zustupf nötig und fallen für den ‹Nutzen› ausser Betracht!
Begründung. Der Staat ist der Bürger und hat sich vermehrt wieder um diesen zu kümmern! Wer selber im Stand ist, alles Nötige und noch mehr anzuschaffen, dem geht es auch ohne Bürgernutzen gut genug! Die Situation soll von der Politik endlich für den Rest der Bürger verbessert werden, da die Lohnpolitik absolut nicht in Ordnung ist. Auch in der Hinsicht war ich schon längst mit meinem Memorialsantrag für ethisch verantwortbare Löhne aus Steuergeld (vor der Minder-Initiative) tätig. Grundfixen haben das Limit von 120 000 Franken, max. 150 000 Franken, nicht zu überschreiten, das aktuell das zwei- bis dreifache eines schweizerischen Durchschnittseinkommens beträgt und damit genügt. Es ermöglicht schon unnötig ein Luxusleben aus Steuergeld, das dem armen Schlucker noch geholt wird. Höhere Löhne, vorab auch was die Justiz ungeprüft erhält, ist Diebstahl am Volk, ein unverschämter Selbstbedienungsladen! Erst ein sorgfältig erarbeitetes Urteil erstellt, dann entsprechend der Lohn ausbezahlt, so hat das zu funktionieren und dem infamen Amtsmissbrauch und Schlendrian zum Schaden des Bürgers in den Behörden der Riegel geschoben zu werden, sofort! Der Staat hat sein Geld zum Nutzen aller Bürger einzusetzen, wie vorgesehen und daher Missbrauch zu unterlassen. Haushalte und private Firmen, die einen Mangel aufweisen oder mit einem Zustupf der Konkurs abgewendet werden kann, sollen somit in den Genuss von ausserordentlichen Zustupfen per Gesetz kommen können. Auch ein Erlass der Steuer könnte eine Form des Bürgernutzens sein. Steuern haben dort abgegeben zu werden, wo es klar Überfluss hat, nicht, wenn es kaum noch reicht um alle normal anfallenden Rechnungen zu decken, so dort, wo der Kanton Glarus nicht einmal IPV und ALVLeistungen ordnungsgemäss, wie vom Bund vorgesehen an die Leute weitergibt. Der Geiz und Rechtsmissbrauch in dem Kanton ist ein Höllenskandal!»
2. Zuständigkeit Landsgemeinde
Gemäss Artikel 59 Absatz 2 der Kantonsverfassung entscheidet der Landrat über die rechtliche Zulässigkeit der Memorialsanträge und über deren Erheblichkeit; die zulässigen Anträge sind erheblich, wenn sie wenigstens zehn Stimmen auf sich vereinigen.
In seiner Sitzung vom 26. August 2009 erklärte der Landrat den Teil des Memorialsantrages als rechtlich zulässig, der die kantonale und kommunale Unterstützung von Haushalten mit Mangel und knappem Budget und von Firmen mit fehlendem Gewinn und fehlenden Mitteln zum Weiterbestand betrifft. Bei der Erheblicherklärung erzielte der Memorialsantrag indessen nicht die erforderlichen zehn Stimmen. Demgemäss ist er in Anwendung von Artikel 62 Absatz 2 der Kantonsverfassung ohne Stellungnahme im Memorial aufzuführen.
Nach Artikel 65 Absatz 4 der Kantonsverfassung tritt die Landsgemeinde auf einen vom Landrat nicht erheblich erklärten Memorialsantrag nur auf besonderen Antrag hin ein; die Landsgemeinde kann in diesem Fall entweder die Ablehnung oder die Behandlung auf das folgende Jahr beschliessen.