Traktandum 17
Raumentwicklungs- und Baugesetz (Totalrevision)
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Das Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG) löst das Raumplanungs- und Baugesetz von 1988 ab. In den vergangenen 20 Jahren änderte die übergeordnete Gesetzgebung die Rahmenbedingungen wesentlich; dies bedingt Änderungen:
Das Raumplanungs- und Bauwesen hat der Bildung von drei starken Gemeinden Rechnung zu tragen. Das Gesetz weist den Gemeinden zentrale Aufgaben zu. Sie sind weiterhin für die Erteilung der Baubewilligungen zuständig; neu sind sie es für die Erstkontrolle der Baueingaben und die allfällige Einleitung zusätzlicher Bewilligungsverfahren, weil die Vorprüfung aller Baugesuche durch die kantonalen Stellen entfällt. Zudem obliegt der kommunalen Bewilligungsbehörde die Leitung vieler koordinationspflichtiger Verfahren. Auf kantonaler Ebene werden die Grundsätze der neuen Verwaltungsorganisation umgesetzt. Der Regierungsrat wird von operativen Aufgaben entlastet, die Departement, Abteilung oder Fachstelle übertragen werden. Beim Rechtsschutz wird der ordentliche Instanzenzug gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz eingeführt: Im Regelfall entscheidet das Departement statt der Regierungsrat über Beschwerden in Bausachen.Der Gesetzesentwurf enthält zahlreiche neue Elemente.
Kommunale Richtplanung ist Pflicht. Sie fördert strategisches Handeln und Abstimmung räumlicher Konflikte auf Gemeindeebene. Das Gesetz verankert den Überbauungsplan als Instrument der Sondernutzungsplanung und fördert kooperative Planung: bei grösseren Vorhaben erarbeiten Kanton und Gemeinden mit Projektierenden und anderen Anspruchsgruppen Entscheidungsgrundlagen. Baulandhortung wird beeinflussbar. Die Gemeinden können Vereinbarungen mit Privaten über Planungswertausgleich, fristgerechte Überbauung oder Kaufrecht der Gemeinde abschliessen. Weitergehende Instrumente wie gesetzliches Kaufrecht der Gemeinde, Bauverpflichtung, Planungsmehrwertabgeltung wurden hingegen abgelehnt. Einkaufszentren sind klaren Vorgaben unterworfen. Verkaufseinheiten mit mehr als 500 m2 Verkaufsfläche für Waren des täglichen Bedarfs sind grundsätzlich nur in Siedlungsschwerpunkten zulässig; Grosseinkaufszentren mit mehr als 2000 m2 Verkaufsfläche mit einem Richtplaneintrag auch ausserhalb. Das Baubewilligungsverfahren wird angepasst und ergänzt. Die Koordination bei komplexen Vorhaben unter Beteiligung verschiedener Bewilligungsinstanzen ist gesetzlich geregelt. Entsprechend Bundesrecht sind die Behörden zur Behandlung von Baugesuchen und Baubeschwerden an Fristen gebunden. Sie müssen bei Nichteinhaltung die Betroffenen über Gründe und neue Terminplanung informieren. Dies dient zusammen mit der Verfahrenskoordination rascher Erledigung von Baurechtsstreitigkeiten. Behandlung privatrechtlicher Einwendungen wird vom Baurecht abgekoppelt. Die Beurteilung richtet sich neu ausschliesslich nach den zivilprozessualen Vorschriften. Die Ausführungsbestimmungen regelt die Bauverordnung des Landrates.Der Entwurf fand im Landrat grundsätzlich gute Aufnahme; obschon kein grosser Wurf, sei er eine solide Grundlage. – Der Landrat lehnte die Aufnahme von Fruchtfolgeflächen als überlagernde Zonen ab; sie bleiben, wie bundesrechtlich vorgesehen, Bestandteil der Landwirtschaftszonen. Bezüglich der Instrumente gegen Baulandhortung beliess er nur die Vereinbarung im Gesetz. Weitergehende Regelungen verwarf er ebenso wie Vorschriften bezüglich Abstellflächen für Motorfahrzeuge in bestimmten Gebieten. Hingegen verdeutlichte er die Bestimmung bezüglich Einkaufszentren.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der bereinigten Vorlage zuzustimmen.
- Heinrich Schmid
- Bilten
Heinrich Schmid beantragt, den Memorialsantrag abzuändern. Demnach sollen Fruchtfolgeflächen in die Überlagernden Zonen (Artikel 20 der Gesetzesvorlage) aufgenommen werden. Fruchtfolgeflächen seien demnach auf Gesetzesstufe festzulegen, da diese von landwirtschaftlich strategischer Bedeutung seien.
- Hans Peter Hauser
- Näfels
Hans Peter Hauser beantragt, dass der Richtplan durch die Landsgemeinde zu genehmigen sei. Neben dem Landrat sei auch die Landsgemeinde legitimiert, den Richtplan zu genehmigen. Ein von der Landsgemeinde beschlossener Richtplan weise zudem eine grössere Berechtigung auf. Dadurch können Nutzungskonflikte vermieden werden, was in unserem engen Kanton besonders wichtig sei.
- Hans Peter Spälti
- Landrat, Netstal
Landrat Hans Peter Spälti beantragt, den Memorialsantrag unverändert anzunehmen. Die Ausscheidung von Fruchtfolgeflächen bringe Nachteile für Landwirte, da beispielsweise die Erstellung von Zubringerwegen und Remisen verhindert werden könnten. Diskussionen seien somit vorprogrammiert. Die Genehmigung des Richtplans durch die Landsgemeinde sei eine zusätzliche Hürde, die Genehmigung durch den Landrat genüge in diesem Fall vollkommen.
- Andrea Bettiga
- Regierungsrat, Ennenda
Regierungsrat Andrea Bettiga weist darauf hin, dass die vorliegende Totalrevision den veränderten Rahmenbedingungen Rechnung trage. Die Gemeinden würden gestärkt, zudem können die Verfahren schneller und effizienter durchgeführt werden. Aus diesen Überlegungen empfiehlt er der Landsgemeinde, der Vorlage in unveränderter Form zuzustimmen.