Traktandum 16
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Neuordnung Pflegefinanzierung, Vollzug individuelle Prämienverbilligung)
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Die Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) regelt die Pflegefinanzierung ab 1. Januar 2011 neu und passt einmal mehr Bestimmungen zum Vollzug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) an.
Pflegefinanzierung
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung entschädigt künftig einen fixen, nach Zeitaufwand abgestuften Beitrag an ärztlich verordnete Pflegeleistungen. Die Kostenbeteiligung der Versicherten (Heimbewohner oder Spitex-Klienten) wird auf maximal 20 Prozent beschränkt. Der öffentlichen Hand obliegt die Restfinanzierung. Die Versicherten werden entlastet und für die Krankenversicherer ist die Neuordnung kostenneutral.
Das EG KVG ist an diese Bundesvorgaben anzupassen. Die Gemeinden sind für die ambulante und stationäre Langzeitpflege zuständig und haben für ein genügendes Angebot an Einrichtungen der ambulanten und stationären Betagtenhilfe zu sorgen. Bezüglich der Pflegetaxen erhalten sie erheblichen Spielraum. – Es wird die Akut- und Übergangspflege eingeführt. Vom Spitalarzt verordnet, schliesst Letztere, sofern kein Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik nötig ist, an einen Spitalaufenthalt an. Die Kosten werden für maximal 14 Tage übernommen. Die Ausführungsbestimmungen sehen Kostenübernahme für Leistungen der Akut- und Übergangspflege durch die öffentliche Hand (55%) und die Krankenversicherer (45%) sowohl für ambulante wie stationäre Pflegeleistungen vor. Die finanziellen Folgen sind wegen der mangelhaften Datenlage schwierig abzuschätzen; die Mehrkosten für die Gemeinden werden auf 1,7 bis 2,5 und für den Kanton auf 0,5 bis 1 Millionen Franken geschätzt. Demgegenüber wird eine Entlastung bei den Ergänzungsleistungen erwartet.
Individuelle Prämienverbilligung
Die Auszahlung der IPV durch die Kantone soll vereinheitlicht werden. Das Bundesgericht befindet zudem bald über die glarnerische Lösung der Verrechnung der IPV mit Kantons- und Gemeindesteuern, nachdem das Verwaltungsgericht sie als bundesrechtswidrig taxierte. Weil das Bundesrecht früher oder später direkte Auszahlung an die Krankenversicherer vorsehen wird und infolge des Bundesgerichtsentscheids akuter Handlungsbedarf entstehen könnte, soll der Regierungsrat für die Vollzugsregelung (Direktauszahlung, Verrechnung oder Auszahlung an Krankenversicherer) zuständig werden. Zudem ist eine redaktionelle Anpassung an Bundesrecht vorzunehmen.
Der Landrat empfiehlt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
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