Traktandum 15
Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Das 30 Artikel umfassende Einführungsgesetz Geoinformationsgesetz schafft die Grundlage für die Umsetzung des Geoinformationsrechts des Bundes und für die Bearbeitung und Nutzung kantonaler und kommunaler Geodaten. Die Bundesverfassung bildet die Basis für die Geoinformation (Landesvermessung, amtliche Vermessung, Harmonisierung Geoinformation). Ziel des Geoinformationsgesetzes ist, Behörden, Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft qualitativ hochstehende Geodaten aktuell, einfach und rasch und zu angemessenen Kosten zugänglich zu machen.
Geodaten (raumbezogene Daten) und Geoinformationen (raumbezogene, durch Verknüpfung von Geodaten gewonnene Informationen) bilden die Grundlage für viele Planungen und Entscheide. Geodaten sind: Landkarten; Übersichtspläne; Grundbuchpläne; Orthobilder (entzerrte Luftbilder); Werkleitungspläne für Wasser, Abwasser, Elektrizität, Kommunikation, Gas; Kataster belasteter Standorte; Richtpläne; Nutzungspläne; Gewässerschutzkarte; Waldplan; Verzeichnisse und Inventare Natur- und Heimatschutz. Der Bund definiert 175 Geobasisdaten. Von diesen liegen 67 in der Verantwortung kantonaler Fachstellen bzw. Verwaltungsbehörden und acht in der von kommunalen Behörden. Sie haben in elektronischer Form so zur Verfügung zu stehen, dass sie von allen Beteiligten genutzt werden können.
Die Ausführungsbestimmungen auf kantonaler Ebene sind bis 1. Juli 2011 umzusetzen. Momentan bestehen rechtliche Grundlagen nur für die amtliche Vermessung. Auch wegen der Gemeindestrukturreform sind Vorgaben bezüglich der Geoinformation rasch festzulegen. Wichtige Aufgaben sind:
Erheben und Nachführen der Geodaten, Anbieten von Darstellungs- und Downloaddiensten, Historisieren der Geodaten, Regelung der Archivierung der Geodaten.Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen, die Gemeinden bezeichnen die kommunalen Geobasisdaten und Geodaten. Die Verantwortung liegt bei den jeweiligen Fachstellen. Die Aufsicht nimmt das zuständige Departement (Bau und Umwelt) wahr. Dreh- und Angelpunkt ist die kantonale Fachstelle für Geoinformation: Sie koordiniert die Aktivitäten der Verwaltungsbehörden, betreibt selber oder via Dritte den Raumdatenpool sowie Darstellungs- und Downloaddienste und stellt die Geodaten den Nutzenden (Private, Gemeinden, kantonale Fachstellen, Kantone, Bundesstellen) zur Verfügung.
Der Landrat diskutierte Verschiebung der Vorlage auf die Landsgemeinde 2011, was er aber verneinte. Er beantragt, dem neuen Einführungsgesetz zum Geoinformationsgesetz zuzustimmen.
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