Traktandum 13
Finanzausgleich und Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (neu)
C. Änderung des Steuergesetzes (Aufteilung Staatssteuerertrag)
D. Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das Finanzausgleichsgesetz
E. Festlegung Steuerfuss Kanton für das Jahr 2011
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Hauptauslöser für die Totalrevision des kantonalen Finanzausgleichs ist die Gemeindestrukturreform. Der 1934 in Kraft getretene Finanzausgleich wurde lediglich partiell angepasst. Die Totalrevision lehnt sich eng an den Bundesfinanzausgleich NFA an. Die Gemeinden sollen künftig die für ihre Aufgabenerfüllung benötigten Steuern selber erheben; sie erhalten dadurch wesentlich mehr Autonomie, aber auch Verantwortung. Die Begrenzung der Steuerfüsse fällt weg. Kanton und Gemeinden müssen gemeinsam bestrebt sein, die Steuerbelastung für die Steuerpflichtigen nicht ansteigen zu lassen; die Reform darf nicht zu höheren Steuern führen. Die grössere Eigenverantwortung der Gemeinden zeigt sich auch darin, dass der Kanton weder ihre Defizite übernimmt, noch nach Finanzkraft abgestufte Subventionen entrichtet. – Die Totalrevision macht die Anpassung verschiedener Rechtsgrundlagen nötig.
Die Änderung der Kantonsverfassung ermöglicht den Finanzausgleich 2011. Dieser besteht aus einem Ressourcen- und einem Lastenausgleich. – Der Ressourcenausgleich begrenzt die Unterschiede zwischen finanzstarken und finanzschwachen Gemeinden. Die Gemeinden erhalten eine Mindestausstattung an finanziellen Mitteln. Gemeinden, welche über geringere Mittel als die Mindestausstattung verfügen, erhalten von den anderen Gemeinden Beiträge. Es wollen jedoch nicht die Steuerfüsse der Gemeinden gleichgeschaltet werden. Das System fördert den Steuerwettbewerb unter den Gemeinden, womit es eine disziplinierende Wirkung auf das Ausgabenverhalten ausübt. – Der Lastenausgleich wird übernommen. Er unterstützt jene Gemeinden, die aufgrund struktureller Gegebenheiten übermässig hohe und spezielle Lasten zu tragen haben. Der Lastenausgleich kann keine absolute Gerechtigkeit bringen. Die Beiträge sind wie der Ressourcenausgleich nicht zweckgebunden. Der Lastenausgleich wird vom Kanton mit 1 Million Franken jährlich finanziert. – Der Systemwechsel macht zudem die Anpassung weiterer Gesetze nötig.
Die Begrenzung der Steuerfüsse und die Erhebung der Steuern durch den Kanton mit anschliessender Verteilung an die Gemeinden fallen weg. Die Auswirkungen der Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden werden aufgezeigt. Insbesondere die Übernahme des Schulwesens belastet die Gemeinden wesentlich stärker, was ihre Steuerfüsse steigen lässt. Die Mehraufwendungen durch Neuerungen im Schulbereich (Schulleitungen, Blockunterricht) machen aber sinkende Schülerzahlen und geschickte Schulplanung wett. Da der Kanton gleichzeitig entlastet wird und weniger Mittel benötigt, hat die durchschnittliche Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen gleich zu bleiben; sie wird als Übergangslösung für drei Jahre fixiert. Steuerpflichtige mit unterdurchschnittlichem Steuerzuschlag müssen mit höheren, jene mit überdurchschnittlichem Zuschlag dürfen mit tieferen Steuern rechnen. Die Gemeindestrukturreform rechnet mit einem Synergiepotenzial von 6 Millionen Franken, was einer Steuersenkung von 4 Prozent entspricht. Nutzen die Gemeinden die Effizienzgewinne konsequent, kann die Steuerbelastung für alle Steuerpflichtigen geringer werden. Insgesamt besteht aber grosse Unsicherheit bezüglich der Steuerfüsse, weil die Auswirkungen der sehr umfangreichen Reform schwierig vorauszusagen sind. Ein Wirksamkeitsbericht nach Vorliegen der ersten Rechnungsabschlüsse ist erforderlich, um rasch allfällige Reformen einleiten zu können.
Die Systemänderung erfordert, dass die Landsgemeinde bereits den Steuerfuss für 2011 festlegt: 54 Prozent der einfachen Steuer. Im Landrat war die Vorlage im Grundsatz unbestritten. Ein Antrag von Gemeindeseite, zusätzliche zwei Steuerprozent vom Kanton den Gemeinden zuzuscheiden (Kanton 52, Gemeinden 62 Prozent) blieb angesichts der transparenten Berechnungen deutlich in der Minderheit.
Der neue Finanzausgleich ist klar, transparent und vermeidet Doppelspurigkeiten. Er entflechtet die Finanzströme zwischen Kanton und Gemeinden. Gesetzesanpassungen erfolgen dort, wo die Subventionen nach der Finanzkraft abgestuft werden. Um Fehlanreize zu beseitigen, wird konsequent auf Finanzkraftzuschläge verzichtet; statt Notwendigkeit verleiteten teils hohe Subventionen zu Investitionen. Unterschiedlicher Finanzkraft trägt neu der Ressourcenausgleich Rechnung.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage unverändert zuzustimmen.
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