Traktandum 10
Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Behindertenkonzept)
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Die Landsgemeinde folt dem Antrag des Landrates.
Die Ergänzung des Sozialhilfegesetzes legt, wie vom Bundesrecht gefordert, die Grundsätze der kantonalen Behindertenpolitik fest. Diese gelten für Wohn-, Werk- und Tagesstätten sowie ambulante Dienstleistungen im Behindertenbereich und regeln Verfahren und Zuständigkeiten. Die gestützt darauf erteilten Betriebsbewilligungen bilden z. B. Voraussetzung für Bau- und Betriebsbeiträge. Der Regierungsrat wird zum Abschluss von Leistungsvereinbarungen ermächtigt.
Die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) übertrug 2008 die Finanzierung der Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom Bund an die Kantone. Um Kontinuität zu gewährleisten, bestimmt das Bundesrecht eine Übergangsfrist von drei Jahren, während welcher die bisherigen Leistungen des Bundes weiterzuführen sind. Danach sind diese so lange zu erbringen, bis ein vom Bundesrat genehmigtes kantonales Konzept vorliegt.
Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
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