Traktandum 8
Änderung des Steuergesetzes
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Die heutige Steuerbelastung beruht auf dem per 2001 total revidierten Steuergesetz. Änderungen ergaben sich durch einige zusätzliche bzw. erhöhte Abzüge für gewisse natürliche Personen, veränderte Steuerfüsse der Gemeinden, höhere Bausteuer (4 statt 2% von 2001 bis 2006) sowie eine tarifliche Erleichterung für zusammen besteuerte Steuerpflichtige, während die Tarifvorgaben (Ausnahme juristische Personen) zumeist unverändert blieben. Im Vergleich verschlechterte sich die Position des Kantons Glarus gleichwohl bedeutend, weil viele Kantone Massnahmen zur steuerlichen Entlastung trafen.
Die Position ist zu verbessern. Entlastungen für natürliche Personen steigern die Attraktivität des Wirtschafts- und Wohnraums Glarus weiter, nachdem bereits die Landsgemeinde 2007 die Familien entlastete und diejenige von 2008 den juristischen Personen beträchtliche Einsparungen brachte. Steuersenkungen bei den Einkommenssteuern sollen nun sämtlichen natürlichen Personen zugute kommen. Es wird der Tarif angepasst sowie ein Teilsplitting-Faktor für gemeinsam besteuerte Ehepaare von 1,6 verankert; er bricht deren Steuerprogression und reduziert die Steuerbelastung vor allem bei Einkommen zwischen 50 000 und 300 000 Franken, also beim Mittelstand. Damit kann Abwanderung vorgebeugt und die Attraktivität für Zuzüger aus diesem Einkommenssegment verbessert werden. Der Kinderabzug wird auf 7000 Franken erhöht, um Familien zusätzlich zu entlasten. Tiefer belastet werden auch Kapitalleistungen aus Vorsorge. Zudem können bei den juristischen Personen die Kapitalsteuern an die Gewinnsteuern angerechnet werden. Die Massnahmen führen zu Ausfällen von rund 15,7 Millionen Franken bei der einfachen Steuer (Kanton 10,6, Gemeinden 5,1 Mio. Fr.) und von 3,3 Millionen Franken bei den Steuerzuschlägen. Das Ziel – Belastung im schweizerischen Mittel – wird damit erreicht, was die Position des Kantons im interkantonalen und internationalen Standortwettbewerb verbessert.
Weitere Änderungen erfordert die Gesetzgebung des Bundes (Unternehmenssteuerreform II, straflose Selbstanzeige). Die Unternehmenssteuerreform II tritt gestaffelt in Kraft. Per 1. Januar 2009 treten die Teilbesteuerung der Dividenden für qualifizierte Beteiligungen zur Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung sowie die Möglichkeit der Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer bei den Kantonen in Kraft. Ab gleichem Datum gilt das Bundesgesetz über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige. Die Kantone müssen ihre Gesetzgebung auf diesen Zeitpunkt anpassen, sonst wird das Bundesgesetz selbst dann direkt angewandt, wenn die kantonale Gesetzgebung davon abweicht. – Von der Einführung einer Flat Rate Tax wird abgesehen.
Der Landrat empfiehlt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
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