Traktandum 7
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Der Landsgemeinde wird ein Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz) unterbreitet. Mit dem neuen Gesetz wird die Volkszählung modernisiert. In Zukunft gibt es nicht mehr alle zehn Jahre eine landesweite Volkszählung mit Fragebogen; die Erhebungen erfolgen im Einjahresrhythmus aus bestehenden Verwaltungsregistern. Zudem schafft das Gesetz die Grundlage für eine kantonale Datenplattform im Zuge der Gemeindestrukturreform und setzt die Vorgaben des Bundes für elektronische Abstimmungsmöglichkeit der Auslandschweizer (E-Voting) um.
Neue Volkszählung ab 2010
Dank dem Registerharmonisierungsgesetz wird bereits 2010 auf eine grosse, landesweite Vollerhebung verzichtet; es wird sie auch nicht mehr alle zehn Jahre geben. Ab 2010 werden jährlich Daten aus den Einwohnerregistern der Gemeinden und Kantone, den Personenregistern des Bundes und dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister abgerufen. Es müssen die rund 2800 Einwohnerregister in den Kantonen und Gemeinden sowie die grossen Personenregister des Bundes im Zivilstands-, Ausländerund Flüchtlingsbereich harmonisiert werden. Zahlreiche Register tauschen bereits Daten untereinander aus (z. B. Geburten, andere Zivilstandsereignisse, Einreise in die Schweiz). Dieser Datenaustausch erfolgt mangels einer sicheren und eindeutigen Identifikation der Personen noch mehrheitlich manuell, was sehr aufwändig und ineffizient ist. Mit einer zentralen Datendrehscheibe und einer Personenidentifikationsnummer wird dies künftig vermieden. Zusätzlich wird das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister mit den Einwohner- und Personenregistern verknüpft, um registerbasierte Aussagen über die Bildung von Haushalten und die Wohnverhältnisse zu erhalten (z. B. Anzahl Bewohner pro Wohnung oder Zimmer).
Zentrale elektronische Datenplattform
Eine mit der Gemeindestrukturreform umzusetzende Datenplattform für Personendaten ermöglicht die Nutzung durch kantonale und kommunale Verwaltungsstellen. Eine Adresse muss nur noch bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinden geändert werden. Sie steht danach automatisch allen andern berechtigten Stellen zur Verfügung; die in den Einwohnerregistern vorhandenen Daten müssen auf Kantons- und Gemeindeebene nicht mehrfach geführt bzw. mutiert werden.
Im Landrat war die Vorlage im Grundsatz unbestritten. Der Landrat nahm nur wenige formelle Korrekturen vor. Er beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
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