Traktandum 17
Unerheblicher Antrag
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Auf den als unerheblich erklärten Memorialsantrag wird nicht eingegangen.
Am 13. November 2007 reichte ein Bürger nachstehenden Memorialsantrag ein:
«Sämtliche Wahlen und Abstimmungen auf Kantonsebene, die auf Grund von Verfassung oder Gesetzen in die Zuständigkeit der Stimmberechtigten fallen, finden geheim an der Urne statt (d. h. Abschaffung der Landsgemeinde). Verfassung und Gesetze sind entsprechend anzupassen.
Begründung:
Zwar hat die Landsgemeinde den Ruf, eine urdemokratische Institution zu sein, beim näheren Betrachten erweist sie sich aber eher als undemokratisch. Folgende Gründe möchte ich dazu aufführen:
Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Betagtheit nicht mobil sind, können die Landsgemeinde nicht besuchen. Dasselbe gilt für Personen aus dem Gesundheitswesen, öffentlichen Verkehr, der Sicherheit, dem Gastgewerbe usw., die am Landsgemeindetag arbeiten müssen, sowie für all jene, die an der Landsgemeinde landesabwesend sind. Damit ist einem wesentlichen Teil der Stimmberechtigten das demokratische Grundrecht, das Stimm-/Wahlrecht, entzogen.
Ein weiterer Punkt ist die ‹Endlosdauer› der Landsgemeinde. Die vergangenen Landsgemeinden dauerten oft über 3,5 Stunden, was zu einer schlechten Stimmbeteiligung führt. Da kaum ein Stimmberechtigter die ganze Zeit ausharrt, sind nur wenige Traktanden gut besucht, danach wird der Ring wieder verlassen.
Arbeitgeber, Nachbarn, Bekannte usw. können sehen, wofür der Einzelne stimmt. Dies ist für viele Stimmbürger unangenehm und schränkt sie in ihrer Meinungsäusserung ein. Das System der Landsgemeinde bringt bei umstrittenen Traktanden oft stundenlange ‹Redeschlachten›, bis zur Abstimmung geschritten werden kann. Bei fast allen wichtigen Abstimmungen in kürzerer Vergangenheit musste mehrmals abgestimmt werden, um das Mehr zu ermitteln. Stimmenunterschiede unter 500 Stimmen dürften für den Landammann auch nach bestem Wissen und Gewissen schwer zu ermitteln sein.
Da die Landsgemeinde nur einmal im Jahr stattfindet und davor noch Regierung und Landrat über eine Vorlage beraten müssen, bedeutet dies eine Vorlaufzeit für ein Geschäft von zirka eineinhalb Jahren. Dies ist in der heutigen schnelllebigen Zeit oft zu lange.
Bei einer möglichst grossen Koordination von kantonalen mit eidgenössischen Abstimmungen könnten die Kosten äusserst tief gehalten werden, da die Wahlbüros ja sowieso besetzt sind und sich ausserdem administrative Synergien ergeben. Zudem haben die Kantone OW, NW und AR die Landsgemeinde in kürzerer Vergangenheit aus ähnlichen Motiven ebenfalls abgeschafft.
Die genannten Gründe haben mich zum oben genannten Memorialsantrag bewogen. Ich bin der Meinung, dass Wahlen und Abstimmungen an der Urne für unseren Kanton viele Vorteile bringen würden.»
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