Traktandum 15
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Finanzhaushaltgesetz für den Kanton und die Gemeinden
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Der Landsgemeinde wird ein neues Finanzhaushaltgesetz für Kanton und Gemeinden sowie eine Änderung von Artikel 52 der Kantonsverfassung unterbreitet. Die Vorlage bringt ein einheitliches Finanzhaushaltgesetz für Kanton und Gemeinden und führt das neue harmonisierte Rechnungslegungsmodell in leicht gekürzter Version ab 1. Januar 2011 ein; vollständig soll es ab 1. Januar 2015 gelten. Beibehalten wird die Bausteuer; zudem werden freie und gebundene Ausgaben gemäss geltender Praxis präziser definiert.
Das in 87 Artikel und neun Abschnitte gegliederte Gesetz gibt Kanton und Gemeinden die für die finanzielle Führung erforderlichen Instrumente, unterstützt eine Finanzpolitik und Verwaltungsführung nach wirtschaftlichen Grundsätzen sowie den wirtschaftlichen und wirksamen Einsatz der öffentlichen Mittel. Die Kantone und Gemeinden der Schweiz werden in den nächsten Jahren ein neues, harmonisiertes Rechnungslegungsmodell (HRM2) einführen. Das HRM2 orientiert sich an den internationalen Standards für öffentliche Gemeinwesen und wurde von einer Fachgruppe für kantonale Finanzfragen erarbeitet. Ziel ist, die Vergleichbarkeit der Rechnungen von Kanton und Gemeinden zu gewährleisten. Das bisherige Haushaltrecht war aufgeteilt in ein Finanzhaushaltgesetz für den Kanton, ein Gemeindefinanzhaushaltgesetz und eine Gemeindehaushaltverordnung. Nun soll es nur noch ein Finanzhaushaltgesetz und eine Finanzhaushaltverordnung geben, die sowohl für den Kanton wie für die Gemeinden gelten. Da HRM2 in nächster Zeit zu übernehmen ist, soll die Einführung auf den 1. Januar 2011 erfolgen, damit die neuen Einheitsgemeinden nicht innerhalb weniger Jahre ihre Rechnungen zweimal umstellen müssen.
HRM2 stellt wesentlich höhere Anforderungen an die Rechnungsablage. Aus zeitlichen und praktischen Überlegungen wird es auf den 1. Januar 2011 nicht vollständig eingeführt. Verschiedene Bestandteile – insbesondere Anhänge, Einführung Anlagebuchhaltung, Kosten- und Leistungsrechnung, allfällige Konsolidierung selbstständiger Anstalten – sollen erst ab 1. Januar 2015 obligatorisch werden. Die Hauptneuerungen sind:
Jahresabschluss in drei Stufen (operatives Ergebnis, ausserordentliches Ergebnis, Gesamtergebnis); keine Aktivierungsgrenze für Ausgaben mit mehrjähriger Nutzungsdauer; Bilanzierung der Anlagen des Finanzvermögens zum Anschaffungswert, Abschreibung auf Basis der Nutzungsdauer; degressive Abschreibungsmethode, zusätzliche Abschreibungen als ausserordentlicher Aufwand zu verbuchen; Finanzvermögen bei Eingang in die Bilanz zum Anschaffungswert bilanzieren; Beteiligungsspiegel als Mindeststandard, Anhang um Geldflussrechnung, Eigenkapitalnachweis, Anlage- und Rückstellungsspiegel erweitert; wichtigste Finanzkennzahlen nennen.Der Landrat diskutierte wesentliche Punkte wie Umfang der Anhänge, Kompetenzen von Regierungsrat und Verwaltung für Nachtragskredite, lineare oder degressive Abschreibungsmethode, Genehmigung oder Kenntnisnahme von Aufgaben- und Finanzplan. Der Landrat blieb bei einer eher strikten, einheitlichen Regelung. Er beantragt, der bereinigten Vorlage unverändert zuzustimmen.
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