Traktandum 14
Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden
A. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über den Wald
B. Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
C. Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Der Landsgemeinde wird die Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und den Gemeinden in den Bereichen Verwaltung, Forst, öffentlicher Verkehr, Landwirtschaft und Alpen unterbreitet. Bei der Verwaltung wird der Status quo aufrechterhalten.
Verwaltung
Die Aufgabenteilung wird beibehalten.
Gemeinden
Sektionschef Einwohnerkontrolle/Polizeiamt Bestattungswesen AHV-Zweigstelle GrundbuchamtKanton
Schuldbetreibungs- und Konkursamt Steuerveranlagung und Steuerbezug Arbeitsamt inkl. Anlaufstelle ZivilstandsamtEs wurde vor allem Steuerbezug und Anlaufstelle für das kantonale Arbeitsamt diskutiert. Einzelne Verwaltungsabläufe zwischen Kanton und Gemeinden aufzuteilen, ist nicht sinnvoll. Vor allem die Trennung von Steuerveranlagung und Steuerbezug, welche die Landsgemeinde 1999 dem Kanton übertrug, würde personell und infrastrukturell aufwändiger und teurer, dies auch wegen der Ratenzahlungen und dem Vollzugsauftrag des Kantons bei den Bundessteuern (direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer).
Forstwesen
Es werden keine zusätzlichen hoheitlichen Aufgaben (Rodung, Waldfeststellung, forstpolizeiliche Aufgaben) den Revierförstern in den Gemeinden übertragen, die Aufgabenverteilung bleibt bestehen. Die bisherigen hoheitlichen Aufgaben der Revierförster werden hingegen vom Kanton über den Lastenausgleich abgegolten. Der Kanton bleibt für die Ausbildung der (ungelernten) Waldarbeiter und Hobbyholzer zuständig.
Bei der forstlichen Betriebsplanung werden die Waldeigentümer (Gemeinden) zukünftig im Rahmen von Leistungsvereinbarungen bei deren Umsetzung frei sein. Die Zuständigkeit für den Forstreservefonds (Einrichtung, Führung und Bewirtschaftung) wird den Gemeinden übertragen; das kantonale Waldgesetz wird entsprechend geändert.
Öffentlicher Verkehr
Über das Angebot an Fördermassnahmen im öffentlichen Verkehr und deren Kosten wird allein der Kanton entscheiden; den Gemeinden kommt weiterhin ein Anhörungsrecht zu. Der Kanton übernimmt sämtliche vom Bund mitfinanzierten Kosten des Regionalverkehrs. Einzig Förderungsmassnahmen ohne Kostenbeteiligung des Bundes sind von Kanton und Gemeinden wie bisher je hälftig zu tragen. Das Gesetz über den öffentlichen Verkehr ist anzupassen; die Kompetenzen von Landrat und Landsgemeinde werden ausgebaut.
Landwirtschaft und Alpen
Die Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden bezüglich Alpen und Landwirtschaft ist gesamtheitlich zu betrachten. Dazu gehört die finanzielle Abgeltung, welche der neue Finanzausgleich (Landsgemeinde 2010) regeln wird. Die Liberalisierung des Alpwesens ist mit der Überprüfung der kantonalen Land- und Alpwirtschaftsgesetzgebung anzugehen; den Gemeinden ist mehr Selbstbestimmung zu gewähren, ohne den Schutzgedanken zu vernachlässigen. Da kein enger Zusammenhang mit der Gemeindestrukturreform besteht, wird die Revision in die Legislaturplanung 2010/14 verschoben.
Vollzug
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe ist zu Gunsten eines effizienteren Vollzugs (Datenaustausch mit der Steuerverwaltung) anzupassen.
Die Finanzierung der aufgrund der Aufgabenentflechtung verschobenen Lasten wird der neue Finanzausgleich regeln. Die Neuverteilung der Aufgaben hat im Gleichgewicht zwischen Kanton und Gemeinden zu erfolgen. – Zudem ist der Stellenplan des Kantons zu überprüfen und allenfalls anzupassen. – Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
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