Traktandum 12
A. Beitritt zur revidierten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
B. Änderung des Kantonalen Submissionsgesetzes
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Der Kanton trat 1997 der alten Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen bei. Das Konkordat wurde 2001 umfassend revidiert; alle Kantone ausser Glarus schlossen sich ihm zwischenzeitlich an. Massgebend waren die bilateralen Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft. Gleichzeitig wurden die interkantonalen Schwellenwerte und das Verfahren besser harmonisiert und mit dem Binnenmarktgesetz koordiniert. Da das kantonale Submissionsgesetz mit der revidierten Fassung der interkantonalen Vereinbarung weitgehend übereinstimmt, sind die vorgeschlagenen Änderungen gering.
Zentral ist im Binnenmarkt die Harmonisierung der Schwellenwerte. Neu wird zwischen Staatsvertragsbereich und Nicht-Staatsvertragsbereich unterschieden. Im Staatsvertragsbereich fallen alle Kantone, Gemeinden sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf kantonaler und kommunaler Ebene, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter haben, unter das Konkordat. Im Nicht-Staatsvertragsbereich unterstehen ihm überdies alle anderen Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben sowie Private, denen mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten mit öffentlichen Geldern subventioniert werden.
Angepasst werden insbesondere die Schwellenwerte im Nicht-Staatsvertragsbereich. Die tieferen Schwellenwerte bei der freihändigen Vergabe (250 000 Fr. im Bauhauptgewerbe und 100 000 Fr. bei Dienstleistungsaufträgen) werden jedoch beibehalten. Mit Mehrkosten ist nicht zu rechnen.
Im Landrat war die Vorlage unbestritten. Der Landsgemeinde wird beantragt, der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen beizutreten sowie der damit verbundenen Änderung des kantonalen Submissionsgesetzes zuzustimmen.
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