Traktandum 11
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen
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Die Landsgemeinde folgt dem Antrag des Landrates.
Das Bundesparlament beschloss mit dem Krankenversicherungsgesetz verschiedene Anpassungen im Spitalbereich. Die wesentlichen Neuerungen sind die Vergütung stationärer Leistungen mittels leistungsorientierter Fallpauschalen, Änderung des Verteilschlüssels für die Kosten der stationären Leistungen zulasten der Kantone sowie freie Spitalwahl. Zudem werden Bund und Kantone zur Erhebung und Veröffentlichung von Qualitätsindikatoren für die Spitäler verpflichtet. – Die Änderungen dienen der Organisation des Kantonsspitals (Grundlage für mehr Autonomie und verstärkte Kooperationen), der Verankerung eines Gesundheitsleitbildes sowie der Gesundheitsförderung und Prävention als Kantonsaufgabe, und sie bringen begriffliche Anpassungen an das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe.
Organisation des Kantonsspitals
Das Prinzip «bestmögliche Qualität zu tiefst möglichem Preis» gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für die Spitäler. Die Spitäler können diese Herausforderung nur bewältigen, wenn sie sich wie ein Unternehmen organisieren. Das Kantonsspital Glarus verfügt im gesamtschweizerischen Vergleich über einen sehr tiefen Autonomiegrad. Ihm eine unternehmerische Organisation zu geben, drängt sich auch mit Blick auf die Entwicklung in den anderen Kantonen auf; die Tendenz zur rechtlichen Verselbstständigung der Spitäler ist unverkennbar. Die Spitäler unterliegen überdies einer zunehmenden Spezialisierung, was Kosten sowie Qualität positiv beeinflusst, aber Partnerschaften nötig macht. Das Kantonsspital hat mehr als ein Dutzend Kooperationsverträge mit Spitälern und Privatunternehmen abgeschlossen.
Die Änderung des Gesundheitsgesetzes ermöglicht dem Kantonsspital eine engere Kooperation mit einem Partner. Das Spital verbleibt im massgebenden Einflussbereich des Kantons, und die Beziehungen zwischen Spital und Patient unterstehen öffentlichem Recht. Eine Kooperation macht dann Sinn, wenn Schwächen wie kleine Fallmengen, teurer Einkauf usw. dank einer Partnerschaft aufgefangen und Stärken gemeinsam ausgebaut werden. «Ein starker Partner für ein starkes Kantonsspital zum Wohl der Patienten und der Bevölkerung» ist der Leitgedanke einer allfälligen Zusammenarbeit.
Gesundheitsleitbild
Dem Landrat wird der Auftrag erteilt, mit einem Gesundheitsleitbild die Eckpfeiler der gesundheitspolitischen Gesamtstrategie des Kantons festzulegen und eine langfristige Planung der Gesundheitsversorgung zu sichern. Vom geltenden Gesundheitsgesetz sind kaum Leitplanken ableitbar. Gerade im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention (z. B. von nicht übertragbaren, stark verbreiteten oder gar bösartigen Krankheiten) besteht erheblicher Spielraum zur Ausgestaltung der Aufgabenerfüllung. Die Eckpfeiler der gesundheitspolitischen Gesamtstrategie sind festzulegen, um damit eine langfristige Planung der Gesundheitsversorgung zu ermöglichen.
Gesundheitsförderung als Kantonsaufgabe
Gesundheitsförderung und Prävention wird in die alleinige Verantwortung des Kantons übertragen; die Gemeinden werden entlastet. Mütter- und Väterberatung gehört in den Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention. Einige Gemeinden sprachen sich gegen ihre bisherige Finanzierungsregelung aus. Der Kanton solle die Finanzierung übernehmen, weil er – und nicht die Gemeinden – die Leistungen mittels Leistungsvereinbarung bestelle. Der Verwaltungsaufwand (Anhörung, Rechnungsstellung, Zahlungen, Kontrolle usw.) lohne sich nicht. Der Bereich Gesundheitsförderung und Prävention wird daher allein dem Kanton übertragen.
Im Landrat war die Vorlage unbestritten; einzig in der Verfassung wurde festgeschrieben, dass der Kanton den Betrieb eines Spitals mit Standort im Kanton Glarus zu gewährleisten hat. – Der Landrat beantragt der Landsgemeinde der Vorlage zuzustimmen.
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