Traktandum 4
Anpassung des Gesetzes über den Schutz von Personendaten an die Vorgaben des Schengen/Dublin-Abkommens
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Es gibt keine Wortmeldungen. Die Landsgemeinde folgt somit dem Antrag des Landrates.
Im Rahmen der bilateralen Abkommen II trat die Schweiz auch dem Vertrag von Schengen/Dublin bei. Mit der Schengen-Zusammenarbeit werden die Personenkontrollen an den Binnengrenzen aufgehoben; zum Ausgleich werden Sicherheitsmassnahmen getroffen. Eine dieser Massnahmen ist die verstärkte grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit. Zu den wichtigsten Instrumenten dieser Zusammenarbeit gehört das Schengener Informationssystem (SIS), eine europaweite Fahndungsdatenbank. Die Dubliner Zusammenarbeit stellt sicher, dass Asylsuchende nur ein einziges Asylgesuch im Dubliner Raum stellen können.
Die Schengener Polizeizusammenarbeit beinhaltet einen intensiven Austausch von Personendaten zwischen den Behörden der Teilnehmerstaaten. Weil derartige Systeme schwerwiegende Eingriffe in Persönlichkeitsrechte bringen, erliess die EU strenge Datenschutzregeln, die von allen Staaten zu beachten sind, die Zugriff auf das SIS haben. Dadurch ist das kantonale Datenschutzrecht in einzelnen Punkten anzupassen. Bedarf besteht insbesondere bezüglich der rechtlichen Stellung der Datenschutzaufsicht. Die EU-Vorgaben verlangen die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Datenschutzaufsichtsstelle im kantonalen Recht. Die Datenschutzstelle ist aus der kantonalen Verwaltung (sie ist der Staatskanzlei angegliedert) auszulagern und mit einem genügenden Pensum auszustatten. Anstelle eines kantonalen kann auch ein Datenschutzkontrollorgan für mehrere Kantone gewählt werden (z.B. im Verbund mit den Ostschweizer-Kantonen) und zwar vom Landrat auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Der Kontrollaufwand wird grösser als heute sein. Die Stelle ist rein administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.
Die Regelung soll nach der Landsgemeinde 2008 in Kraft treten. Der Landrat beantragt, der Vorlage unverändert zuzustimmen.
Es gibt keine Wortmeldungen.