Traktandum 12
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Gesetz über die Anpassung des kantonalen Rechts an die Rechtsweggarantie in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
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Es gibt keine Wortmeldungen. Die Landsgemeinde folgt somit dem Antrag des Landrates.
Die Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung und das eidgenössische Bundesgerichtsgesetz verpflichten die Kantone im Grundsatz, als Vorinstanzen des Bundesgerichts gerichtliche Behörden einzusetzen, die den Sachverhalt frei prüfen und eine umfassende Rechtskontrolle vornehmen. Die Anpassung der kantonalen Rechtsordnungen muss im Bereich des öffentlichen Rechts spätestens am 1. Januar 2009 in Kraft treten. Dagegen besteht in der Zivil- und der Strafrechtspflege eine längere Anpassungsfrist, die sich nach dem Inkrafttreten der vorgesehenen eidgenössischen Prozessordnungen richtet. Demgemäss beschränkt sich diese Vorlage auf die Umsetzung der Bundesvorgaben in der Staats- und Verwaltungsrechtspflege.
Im Regelfall genügt der innerkantonale Rechtsschutz durch eine verwaltungsinterne Behörde oder den Regierungsrat nicht mehr. Es ist die Überprüfung durch ein oberes Gericht vorzusehen. Diese Aufgabe wird vom Verwaltungsgericht wahrgenommen. Vom Erfordernis der gerichtlichen Vorinstanz bestehen Ausnahmen, die im eidgenössischen Bundesgerichtsgesetz umschrieben sind. Insbesondere können die Kantone Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter von der gerichtlichen Überprüfung ausnehmen.
Die Vorlage beinhaltet Änderungen der Kantonsverfassung sowie von 24 Gesetzen. Eine grundlegende Revision der Staats- und Verwaltungsrechtspflege ist nicht erforderlich, da der gerichtliche Rechtsschutz schon im geltenden Recht weitgehend gewährleistet ist. Allerdings kann am bisher im Verwaltungsrechtspflegegesetz verankerten Ausnahmekatalog zur Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht festgehalten werden, weil sich dieser nicht nur am Kriterium des vorwiegend politischen Charakters von Entscheiden orientiert. Die Ausnahmen zur gerichtlichen Überprüfung werden nun in den Spezialgesetzen verankert. Gewisse Entscheidkategorien werden gerichtlich anfechtbar, so etwa Promotions- und Prüfungsentscheide sowie Entscheide über Erlass und Stundung von Steuern; allerdings wird das Verwaltungsgericht die in seine Prüfungsbefugnis fallenden Rechts- und Sachverhaltsfragen klar von den nicht überprüfbaren Ermessensgesichtspunkten trennen. Ausgeschlossen bleibt der gerichtliche Weiterzug beispielsweise bei Begnadigungsentscheiden sowie bei Ermessensentscheiden über Kantonsbeiträge in den Bereichen Kultur-, Gesundheits- oder Wirtschaftsförderung.
Neu sollen die beiden Kammern des Verwaltungsgerichts die Entscheide in Dreier- statt in Fünferbesetzung treffen, was die Arbeitsorganisation erleichtert. Zudem wird den Parteien eine kurze Nachfrist angesetzt, wenn sie den auferlegten Kostenvorschuss nicht fristgemäss leisten.
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