Traktandum 11
Umsetzung Gemeindestrukturreform
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gemeindegesetzes
C. Änderung des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht
D. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald
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Es gibt keine Wortmeldungen. Die Landsgemeinde folgt somit dem Antrag des Landrates.
Die Vorlage enthält eine Anpassung der Kantonsverfassung, des Gemeindegesetzes und zweier weiterer Gesetze. Kernstück der Vorlage ist die umfangreiche Änderung des Gemeindegesetzes, welche Leitplanken für die Umsetzung der Gemeindestrukturreform vorgibt. Die offene Gesetzgebung überlässt es den Gemeinden, wie sie sich strukturieren und organisieren wollen. Sie werden aber auf den bekannten Strukturen aufbauen, da das Gesetz nur dort Änderungen vorschreibt, wo es das Dreier-Modell erfordert.
Mit der Änderung der Kantonsverfassung werden die Grundsätze der Organisation (Gemeindeorgane, Vorrang Gemeindeversammlung, Möglichkeit Gemeindeparlament) sowie der Umfang der Volksrechte (Befugnisse Stimmberechtigte, Präzisierung Individualantragsrecht, dringliche Beschlussfassungen) festgelegt. Da die Landsgemeinde das Heft in Sachen Gemeindebestand und -zusammensetzung in die Hand genommen hat, ist sie als Genehmigungsinstanz zu bestimmen. Nachdem ab 2011 drei ähnlich grosse Gemeinden bestehen, ist auch das fakultative Referendum neu zu regeln. Die Verfassung bestimmt die Grundsätze. Die detaillierte Ausgestaltung der Inhalte und der Quoren wird im Gemeindegesetz, bei Gemeinden mit Gemeindeparlamenten zusätzlich in der Gemeindeordnung festzulegen sein. Gemäss einer Übergangsbestimmung können die neuen Vorsteherschaften nach Ablauf der Amtsdauer Mitte 2010 die Aufgaben der bisherigen Gemeinderäte übernehmen.
Zentrales Thema war der Entscheid «Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament». Die Gemeindeversammlung bleibt das Grundmodell. Die Parlamentsvariante wird nur knapp geregelt; die Gemeindeordnungen hätten die Details festzulegen. Die wichtigen Bereiche Volksrechte und finanzrechtliche Kompetenzen der Gemeindeorgane nehmen Bewährtes auf; die Finanzbefugnisse sind aber (in der jeweiligen Gemeindeordnung) den neuen Verhältnissen anzupassen.
Hinsichtlich der Behördenorganisation wird den neuen Gemeinden grösstmögliche Autonomie gewährt: Entscheidungs- und Wahlfreiheit für das Führungsmodell, die Pensen der Ratsmitglieder (und des Präsidenten/der Präsidentin) und deren Entschädigung / Entlöhnung. Einzig die Schulkommission ist verankert. Präsident der Schulkommission wird ein an der Urne gewähltes Mitglied des Gemeinderates, wobei der Gemeinderat in der Konstituierung frei bleibt. Die übrigen Mitglieder der Schulkommission werden von der Gemeindeversammlung gewählt. Zudem können – wie an der Landsgemeinde 2006 festgelegt – für die Amtsdauer 2010/2014 den zusammenschliessenden Gemeinden Sitze in der neuen Exekutive garantiert werden; ein unbefristeter Minderheitenschutz ist nicht vorgesehen.
Der Zeitpunkt der Wahl der neuen Vorsteherschaften und ihr Eintritt in die neuen Aufgaben und Kompetenzen entsprechen der normalen Amtsdauer, welche im Juni 2010 endet. Die neuen Vorsteherschaften werden die alten Gemeinden am 1. Juli 2010 übernehmen, diese in den alten Strukturen weiter- und anschliessend auf den Jahreswechsel in die neuen Strukturen überführen. Die neuen Vorsteherschaften werden rechtzeitig bestellt (und entschädigt). Ihre Kompetenzen beschränken sich bis Mitte 2010 auf die Geschäfte der neuen Gemeinde. Die Aufgaben der Projektleitungen gehen spätestens am 1. Januar 2010 an die neuen Vorsteherschaften über, die daher bis spätestens Ende September 2009 zu wählen sind. Damit sind Aufgaben und Kompetenzen abgegrenzt und es kann die neue Vorsteherschaft die Interessen der neuen Gemeinde früh vertreten. Das Nebeneinander der alten und neuen Vorsteherschaft beschränkt sich auf maximal sechs Monate. Zudem muss der Verantwortlichkeitswechsel im Schulbereich mit Schuljahresbeginn Mitte 2010 vollzogen werden.
In den neuen drei Gemeinden ist zwingend eine Geschäftsprüfungskommission (GPK) als Kontrollorgan zu wählen, welche die bisherigen Aufgaben des Rechnungsprüfungsorgans zu übernehmen hat. Das Rechnungsprüfungsorgan in seiner bisherigen Form hat nur noch für die Kirchgemeinden und die Zweckverbände Bedeutung. Hinsichtlich der Fachkompetenz der Prüforgane werden keine Mindest-Standards vorgeschrieben; hingegen haben die Gemeinden eine diesbezügliche Regelung vorzusehen.
Die Zuständigkeiten im Einbürgerungsverfahren regelt das kantonale Bürgerrechtsgesetz; auf die Regelung im Gemeindegesetz ist zu verzichten. Die Änderung setzt eidgenössische Vorgaben um und schafft kein neues materielles Recht. Die Anpassung im Waldgesetz ist rein formeller Natur. Redaktionelle Anpassungen weiterer Gesetze werden in laufende oder unmittelbar bevorstehende Gesetzgebungsprojekte integriert, welche alle noch vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zum Gemeindegesetz der Landsgemeinde unterbreitet werden sollen (Abstimmungs-, Bildungs-, Gemeindehaushalt-, Steuergesetz).
Der Landrat setzte sich intensiv mit der Vorlage auseinander; grundsätzlich diskutiert wurden Gemeindeversammlung oder Gemeindeparlament, Organisation der Schule, Mitwirkungsrechte der Bürger, Minderheitenschutz und Übergangsregelung. Korrekturen nahm der Landrat bei der Organisation der Schule vor. Im Übrigen folgte er meist den regierungsrätlichen Vorschlägen. Insbesondere die Absicht, nur das Notwendige zu regeln und den neuen Gemeinden grösstmögliche Autonomie zu geben, fand Unterstützung. Der Landrat beantragt der Landsgemeinde, der Vorlage zuzustimmen.
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