Landsgemeinde vom 03. Mai 2009
Die Glarner Landsgemeinde findet jeweils am ersten Sonntag im Mai statt; in diesem Jahr am 3. Mai 2009. Sie beginnt um 9.30 Uhr. Die Stimmberechtigten treffen sich im Ring auf dem Zaunplatz (auch Landsgemeindeplatz genannt) mitten im Hauptort Glarus. Der Landammann eröffnet und leitet die Landsgemeinde und ermittelt bei Wahlen und Abstimmungen die Mehrheit durch Abschätzen.
Grundlage für die Stimmberechtigten ist das «Memorial für die Landsgemeinde» (PDF, 1.1 MB) . Es enthält die Traktandenliste und eine Beschreibung aller Geschäfte mit einlässlicher Darstellung und Begründung sowie den Antrag des Landrates (Kantonsparlament). Dieser ist, wenn kein abweichender Antrag gestellt wird, genehmigt.
An der Glarner Landsgemeinde haben die Stimmberechtigten das Recht «zu raten, zu mindern und zu mehren». Das heisst, sie können zu jedem Sachgeschäft das Wort verlangen und Änderungen beantragen. Es sind zudem Anträge auch auf Verschiebung, Rückweisung oder Ablehnung möglich.
Zutritt zum Ring haben nur stimmberechtigte Personen. (Es muss der Stimmrechtsausweis den Kontrollorganen vorgewiesen werden). Im Kanton wohnhafte schulpflichtige oder der Schulpflicht entwachsene, nicht stimmberechtigte Jugendliche dürfen sich unmittelbar neben der Rednerbühne aufhalten. Es ist jedoch den Stimmberechtigten untersagt, Kinder auf den Ring oder die Sitzplätze mitzunehmen. Für Interessierte stehen Zuschauertribünen zur Verfügung.
Findet die Landsgemeinde statt?
Der Entscheid über die Abhaltung der Landsgemeinde ist am Sonntagmorgen des 3. Mai 2009 ab 6 Uhr über Telefonnummer 1600 (regionale Meldungen, Rubrik 1) erhältlich. Ferner wird die Meldung von Radio DRS in den Frühnachrichten um 7 und 8 Uhr ausgestrahlt.
Sollte die Landsgemeinde am 3. Mai 2009 wegen schlechter Witterung nicht stattfinden, würde sie am 10. Mai abgehalten.
Ehrengäste
Ehrengäste des Regierungsrates:
- Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf, Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
- Korpskommandant André Blattmann, Chef der Armee, Bern
- Regierung des Kantons Waadt in corpore
- Brigadier Hans-Peter Wüthrich, Kdt Inf Br 7, Ermatingen
Gratis mit dem öV an die Landsgemeinde
An der Landsgemeinde 2009, das heisst am 3. Mai (im Verschiebungsfalle am 10. Mai), können alle öV-Angebote im Kanton Glarus (Bahn- und Buslinien inkl. Braunwaldbahn, Basis 2. Klasse) gratis benützt werden.
Wir machen darauf aufmerksam, dass am Landsgemeinde-Sonntag, zusätzlich zum normalen Sonntagsfahrplan der Bahn- und Busbetriebe, folgende Kurse angeboten werden:
Extrazug Ziegelbrücke–Glarus: | Extrazug Glarus–Ziegelbrücke: | |||
Ziegelbrücke ab | 8.55 Uhr | Glarus ab | 14.18 Uhr | |
Nieder- und Oberurnen ab | 8.57 Uhr | Netstal ab | 14.21 Uhr | |
Näfels-Mollis ab | 9.01 Uhr | Näfels-Mollis ab | 14.26 Uhr | |
Netstal ab | 9.04 Uhr | Nieder- und Oberurnen ab | 14.29 Uhr | |
Glarus an | 9.08 Uhr | Ziegelbrücke an | 14.32 Uhr |
Glarner-Bus Mittelland (Ennenda, Glarus, Riedern, Netstal, Näfels, Mollis): gemäss Samstags-Fahrplan.
Kinderhütedienst
Am Tag der Landsgemeinde findet ab 9.00 Uhr bis zum Ende der Landsgemeinde ein Künderhütedienst im Kindergarten Erlen in Glarus (für Kinder aus dem Hinterland) und im Kindergarten Löwen in Glarus (für Kinder aus dem Unterland bis und mit Glarus) statt. Für Einzelheiten verweisen wir auf die Inserate in der Presse.
Audio
Traktanden
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1
Eröffnung der Landsgemeinde
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2
Wahlen
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3
Festsetzung des Steuerfusses für das Jahr 2009
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4
Memorialsantrag betreffend Durchführung einer Urnenabstimmung bei nicht eindeutigem Mehr an der Landsgemeinde
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5
A. Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
B. Änderung des Polizeigesetzes des Kantons Glarus -
6
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gesetzes über Schule und Bildung -
7
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister
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8
Änderung des Steuergesetzes
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9
Änderung des Energiegesetzes
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10
Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
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11
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gesetzes über das Gesundheitswesen -
12
A. Beitritt zur revidierten interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
B. Änderung des Kantonalen Submissionsgesetzes -
13
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Änderung des Gesetzes über die Glarner Kantonalbank -
14
Aufgabenentflechtung zwischen Kanton und Gemeinden
A. Änderung des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über den Wald
B. Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr
C. Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe -
15
A. Änderung der Verfassung des Kantons Glarus
B. Finanzhaushaltgesetz für den Kanton und die Gemeinden -
16
Projektierungskredit für die Planung einer Umfahrungsstrasse Näfels, Netstal und Glarus
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17
Unerheblicher Antrag